Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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An  den  Wahlen  nehmen  auch  die  Vorstände  der  Hilfskassen  (§.  75  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883)  Theil,  sofern  ihnen  mindestens  10  im  Betriebe
der  Eisenbahn=  und  Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung  versicherte  Personen  angehören.

Die  Bevollmächtigten,  welche  an  der  Untersuchung  eines  Unfalls  Theil  genommen
haben,  erhalten  Ersatz  für  entgangenen  Arbeitsverdieust  nach  den  in  §.  10  Abs.  1
bestimmten  Sätzen;  auf  Ersatz  der  Reisekosten  und  sonstigen  baaren  Auslagen  haben  sie
keinen  Anspruch.  (§.  55  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1884.)

S.  10.

Ueber  die  Dauer  ihrer  Inauspruchnahme  erhalten  die  Vertreter  der  Arbeiter  und

die  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  als  Vergütung  für  entgangenen  Arbeitsverdienst  bei  einem
Zeitaufwand

von  mehr  als  1—4  Stunden  2  4##
*  *  1  4—8  7  ·  ·  ·  4  Al.
»  »  »  8  »  -  .  .  5  M.  50  .

Im  Falle  einer  Abwesenheit  vom  Wohnort  erhalten  die  Vertreter  der  Arbeiter,  sowie
die  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  außerdem  3  /4  Diäten  für  den  Tag,  wenn  die  nothwendige
  Abwesenheit  10  Stunden  und  darüber  dauert.

Weniger  als  10,  doch  mehr  als  4  Stunden  gelten  für  einen  halben  Tag;  für  4
Stunden  und  weniger  findet  keine  Diätenrechnung  statt.  Macht  die  Entfernung  oder
die  Dauer  des  Geschäfts  nothwendig,  daß  auswärts  übernachtet  wird,  so  wird  für  jede
auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere  Entschädigung  von  2.¼¾  gewährt.

Für  Reisen,  bei  welchen  Eisenbahnen  oder  Postwagen  benützt  werden  können,  werden
die  verauslagten  Eisenbahnfahrgelder  nach  dem  Satze  für  die  dritte  Wagenklasse,  beziehungsweise
  die  einfache  Postwagentaxe,  bei  zweckdienlicher  Benützung  von  Schnellzügen  der  hiedurch
  entstandene  Mehraufwand  vergütet,  in  allen  andern  Fällen  wird  eine  Gebühr  von
15  J  für  jeden  zurückgelegten  Kilometer  vergütet,  wobei  Bruchtheile  eines  solchen  gleich
einem  vollen  Kilometer  in  Berechnung  genommen  werden.

Die  Anrechnungen  sind  von  der  den  Lohn  oder  Gehalt  des  Betreffenden  zahlenden
Behörde  bei  der  K.  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zur  Zahlungsanweisung
einzureichen.  (§.  44  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1884.)