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An den Wahlen nehmen auch die Vorstände der Hilfskassen (§. 75 des Krankenversicherungsgesetzes
vom 15. Juni 1883) Theil, sofern ihnen mindestens 10 im Betriebe
der Eisenbahn= und Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung versicherte Personen angehören.
Die Bevollmächtigten, welche an der Untersuchung eines Unfalls Theil genommen
haben, erhalten Ersatz für entgangenen Arbeitsverdieust nach den in §. 10 Abs. 1
bestimmten Sätzen; auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen baaren Auslagen haben sie
keinen Anspruch. (§. 55 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.)
S. 10.
Ueber die Dauer ihrer Inauspruchnahme erhalten die Vertreter der Arbeiter und
die Beisitzer des Schiedsgerichts als Vergütung für entgangenen Arbeitsverdienst bei einem
Zeitaufwand
von mehr als 1—4 Stunden 2 4##
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Im Falle einer Abwesenheit vom Wohnort erhalten die Vertreter der Arbeiter, sowie
die Beisitzer des Schiedsgerichts außerdem 3 /4 Diäten für den Tag, wenn die nothwendige
Abwesenheit 10 Stunden und darüber dauert.
Weniger als 10, doch mehr als 4 Stunden gelten für einen halben Tag; für 4
Stunden und weniger findet keine Diätenrechnung statt. Macht die Entfernung oder
die Dauer des Geschäfts nothwendig, daß auswärts übernachtet wird, so wird für jede
auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung von 2.¼¾ gewährt.
Für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwagen benützt werden können, werden
die verauslagten Eisenbahnfahrgelder nach dem Satze für die dritte Wagenklasse, beziehungsweise
die einfache Postwagentaxe, bei zweckdienlicher Benützung von Schnellzügen der hiedurch
entstandene Mehraufwand vergütet, in allen andern Fällen wird eine Gebühr von
15 J für jeden zurückgelegten Kilometer vergütet, wobei Bruchtheile eines solchen gleich
einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden.
Die Anrechnungen sind von der den Lohn oder Gehalt des Betreffenden zahlenden
Behörde bei der K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen zur Zahlungsanweisung
einzureichen. (§. 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.)