Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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leistung  bei  der  Geburt  darf  sie  niemandem  abschlagen,  weder  Armen,  noch  solchen,  die
mit  ekelhaften  oder  ansteckenden  Krankheiten  behaftet  sind.

Falls  jedoch  in  ihrer  Wohnung  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Diphtherie
oder  Blattern  ausgebrochen  sind,  hat  sie  sofort  dem  Bezirksarzte  davon  Anzeige  zu  erstatten,
welcher  im  Einzelfalle  entscheiden  wird,  ob  beziehentlich  unter  welchen  Voraussetzungen
sie  in  dieser  Zeit  Geburten  übernehmen  darf.

88.  Ueber  alles,  was  ihr  bei  Ausübung  ihres  Berufs  bekannt  wird,  soll  die
Hebamme  strenge  Verschwiegenheit  beobachten.  Sie  darf  körperliche  Gebrechen,  Fehler
oder  Krankheiten  ihrer  Pfleglinge  nicht  weiter  bekannt  machen,  wenn  nicht  durch  die  Ver—
heimlichung  Gefahr  für  die  Gesundheit  anderer  Personen  entsteht.  Auch  darf  sie  von
den  häuslichen  Verhältnissen  ihrer  Pflegebefohlenen  anderen  nichts  hinterbringen.

89.  Sollten  ihr  versuchte  Abtreibung  der  Leibesfrucht,  Kindestödtung,  gefährliche
Verletzung  des  Kindes  oder  andere  dergleichen  Verbrechen  bekannt  werden,  so  ist  sie
verpflichtet,  sofort  der  Ortspolizeibehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

10.  Wird  sie  zu  einer  Gebärenden  verlangt,  während  sie  bereits  bei  der  Geburt
einer  anderen  beschäftigt  ist,  so  darf  sie  weder  den  Verlauf  der  vorliegenden  Geburt  beschleunigen,
  noch  eher  fortgehen,  als  bis  die  Nachgeburt  entfernt  und  alle  Gefahr  einer
Nachblutung  beseitigt  ist.  Sie  hat  vielmehr  die  zweite  Gebärende  an  eine  andere
Hebamme  zu  verweisen,  welche  entweder  nur  einstweilen  für  sie  eintritt,  oder  den  Geburtsfall
  ganz  übernimmt,  wenn  die  Betreffenden  es  wünschen.  Niemals  darf  die  Hebamme
zwei  Geburten  gleichzeitig  zur  Besorgung  übernehmen.  In  dringenden  Fällen,  wenn
eine  andere  Hebamme  nicht  schnell  genug  zu  erlangen  ist,  soll  sie  dahin  eilen,  wo  die
Hülfe  ihr  am  nöthigsten  erscheint.

Die  Beistandleistung  bei  Geburten  geht  allen  anderen  Obliegenheiten
  der  Hebamme  vor,  also  namentlich  den  Verrichtungen  bei  der  Taufe,  den
Besuchen  einer  Wöchnerin  oder  Kranken,  dem  Baden  eines  Neugeborenen.

8  11.  Wenn  die  Hebamme  von  einer  Behörde  aufgefordert  wird,  den  körperlichen
Zustand  einer  für  schwanger  Gehaltenen  oder  sich  dafür  Ausgebenden,  oder  die  Annahme,
daß  eine  Frauensperson  geboren  habe,  festzustellen,  oder,  wenn  ihr  andere  in  ihren  Beruf
einschlagende  Fragen  vorgelegt  werden,  so  hat  sie  dasjenige,  was  sie  bei  sorgfältiger  Untersuchung
  gefunden  hat,  der  strengsten  Wahrheit  gemäß  anzugeben.

*12.  Wünscht  eine  Schwangere  in  der  Wohnung  der  Hebamme  ihre  Niederkunft

zu  halten,  so  hat  die  Hebamme  bei  ihrer  Anstellungsbehörde  anzufragen,  ob  ihr  das
erlaubt  werde.

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