Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund der Unfallversicherungs- 
gesetze versicherte Kassenmitglieder, welche im Betriebe der Post- und Telegraphen- 
verwaltung beschäftigt sind, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und nicht 
durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Die Wahl erfolgt jeweils auf 1 Jahre. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der Ver- 
treter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos be- 
stimmt. Die Loosziehung ist nach den Anordnungen des Vorsitzenden des Vorstands der 
Postbetriebskrankenkasse (Abs. 1) vorzunehmen. 
Demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden können wieder gewählt 
werden. (§. 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) 
S. 3. 
Der Vorsitzende des Kassenvorstands hat unter Zuziehung eines wahlberechtigten 
Vorstandsmitglieds das Ergebniß der Wahl festzustellen. Dabei ist die Wählbarkeit der 
gewählten Vertreter und ihrer Ersatzmänner zu prüfen. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. 
Ueber jede Wahl ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, welche von dem Vor- 
sitzenden und einem weiteren Mitgliede des Kassenvorstands zu unterschreiben und unter 
Anschluß der etwa abgegebenen Stimmzettel spätestens binnen einer Frist von 8 Tagen 
vom Tage der Wahlverhandlung an der Generaldirektion der Posten und Telegraphen 
vorzulegen ist. Von dieser werden die Namen der gewählten Vertreter und ihrer Ersatz- 
männer im Staatsanzeiger und im Amtsblatt der Verkehrsanstalten veröffentlicht. 
S. 4. 
Die von den Vertretern der Arbeiter vorzunehmende Wahl der Beisitzer des 
Schiedsgerichts wird auf Veranlassung der Generaldirektion der Posten und Tele- 
graphen an dem von dieser dazu bestimmten Tag in einer in Stuttgart unter der Leitung 
des Vorsitzenden des Vorstands der Postbetriebskrankenkasse vorzunehmenden Wahlver- 
handlung vollzogen. 
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf welchen jeder Wählende die beiden Bei- 
sitzer zum Schiedsgericht und für jeden einen ersten und zweiten Stellvertreter nach Namen, 
Vornamen, Dienststellung und Wohnort genau bezeichnet. 
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