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die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung
oder Verzögerung handelt.
III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und
durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat
erfüllen können.
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes
innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben-
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind,
und auf die Gebühren der im §. 24 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Ge-
bühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nicht-
ankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
S. 24.
Berichtigungstelegramme.
I. Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms können innerhalb
einer Frist von 72 Stunden, welche je nach dem Fall der Auflieferung oder der Ankunft
dieses Telegramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft verlangen oder Erläuter-
ungen geben, welche sich auf das in der Uebermittelung befindliche oder bereits beförderte
Telegramm beziehen. Sie können auch zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm,
welches sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs= oder Ur-
sprungs-Anstalt oder durch eine Durchgangs-Anstalt vollständig oder theilweise wieder-
holen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält,
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort
gewünscht wird.
II. Jedes berichtigende, ergänzende oder die Beförderung aufhebende Telegramm
(vergl. §. 20) und jede aus Anlaß eines bereits beförderten oder in der Beförderung
begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers von Anstalt
zu Anstalt ausgetauschte Mittheilung ist ein Diensttelegramm, welches nach dem gewöhn-
lichen Tarif taxirt wird.