Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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III. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfall- 
sigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wieder- 
holten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im 
Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wieder- 
gegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche 
in dem Auskunft verlangenden wie in dem Antworts-Diensttelegramm die im Ur- 
sprungstelegramm richtig wiedergegebenen Wörter bezeichnen. 
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berich- 
tigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung be- 
griffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben wer- 
den, wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungs- 
telegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
8. 25. 
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren. 
I. Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren 
Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung 
verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Absender 
auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Auf- 
geber zurückgezahlt. 
II. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet. 
§. 26. 
Telegrammabschriften. 
I. Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen und der an sie 
gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau 
angeben können und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in 
der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
	        
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