Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Tarif der von den württembergischen Armenverbänden zu erstattenden 
Armenpflegekosten. Vom 25. Juni 1891. 
Auf Grund des §. 30 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 
1870 (Reg. Blatt von 1872 S. 32) und des Art. 24 des Ausführungsgesetzes zu dem- 
selben vom 17. April 1873 (Reg. Blatt S. 109) wird hiedurch Folgendes bestimmt: 
1) Der Tarifsatz, nach welchem die durch die Verpflegung eines erkrankten, erwerbs- 
unfähigen Hilfsbedürftigen im Alter von 14 Jahren und darüber in einem Krankenhaus 
entstandenen Kosten einem württembergischen Armenverband von einem anderen württem- 
bergischen Armenverband zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung 
1 4 40 J. 
In diesem Tarifsatz ist auch die Vergütung enthalten für die Kosten der ärztlichen 
Behandlung des Hilfsbedürftigen, der demselben verordneten Arzneien, Getränke und 
Bäder, der Bett= und Leibwäsche, der Reinigung der Kleider von Ungeziefer, sowie der 
etwa nothwendig werdenden besonderen Heizung und Beleuchtung. 
In schweren Fällen bleibt eine besondere Berechnung und Liquidirung erheblicher 
außerordentlicher Mehraufwendungen für ärztliche Behandlung und Arzneien vorbehalten. 
Nicht in dem Tarifsatz begriffen, sondern besonders zu berechnen sind die Kosten 
für gelieferte Kleidungsstücke sowie für Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel. 
2) Der Tag, an welchem die Verpflegung begonnen hat, wird mit dem Tag, an 
welchem die Verpflegung beendigt worden ist, zusammen als ein Tag berechnet. 
3) Der Tarifsatz findet keine Anwendung auf die Verpflegung in einer der Staats- 
anstalten. 
4) Alle nicht unter Ziff. 1 fallenden Verwendungen für Hilfsbedürftige sind be- 
sonders zu berechnen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Kosten für die Verpflegung 
solcher Personen, welche das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht haben, oder welche 
ganz oder theilweise erwerbsfähig sind, sowie für Personen, welche außerhalb der Kranken- 
häuser verpflegt werden. 
5) Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. August 1891 in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 25. Juni 1891. 
Schmid. 
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