Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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maßgebende Dienstalter (Art. 1 Abs. 3 und 4) bestimmt sich nach dem Tage der erst- 
maligen ständigen Anstellung im Pfarr= bezw. im Schulamte. Bei gleichem Dienstalter 
bezeichnet die Oberschulbehörde denjenigen, welcher in die Ortsschulbehörde einzutreten hat. 
Dieselben Vorschriften gelten auch für die ein Pfarramt bekleidenden Ortsschulauf- 
seher (Art. 1 Abs. 3), sowie für mehrere mit Dienstaufsichtsrechten betraute Schullehrer 
unter einander. Die Reihenfolge, in welcher unständige Geistliche und Lehrer als Amts- 
verweser oder Stellvertreter in die Ortsschulbehörde zu berufen sind, bestimmt die Ober- 
schulbehörde. 
S. 3. 
Abweichend von Art. 17 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 (Reg. Blatt S. 103 ff.) 
vergl. mit Art. 7 und 8 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 277 ff.) bildet die 
Verwandtschaft und Schwägerschaft kein Hinderniß für den Eintritt in die Ortsschulbehörde. 
8. 4. 
Die Wahl durch den Gemeinderath und Bürgerausschuß (Art. 2 Abs. 4 und Art. 3) 
erfolgt durch die vereinigten Kollegien ohne Rücksicht auf die Confession der Mitglieder 
derselben nach den näheren Bestimmungen in Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die 
Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften, vom 21. Mai 1891 
(Reg. Blatt S. 103 ff.). 
Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so wird für den noch übrigen Theil der Amts- 
zeit desselben eine Ersatzwahl in gleicher Weise vorgenommen. 
S. 5. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl in die Ortsschulbehörde auf Grund des 
Art. 15 des Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885 (Art. 2 
Abs. 5) besteht nur für die Mitglieder des Gemeinderaths und Bürgerausschusses, nicht 
für die sonst Gewählten. 
Hinsichtlich der Erklärung eines Gewählten über die Annahme der Wahl, sowie des 
Anspruchs auf Befreiung von der Verpflichtung zur Versehung des Amtes findet §. 9 
der Ministerialverfügung vom 7. Oktober 1885 (Reg. Blatt S. 453 ff.) entsprechende 
Anwendung. 
Bezüglich der Ordnungsstrafen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes, betreffend 
die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885) ist §. 10 Satz 1 bis 3 der ebenerwähnten 
Ministerialverfügung entsprechend anzuwenden.
	        
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