Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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S. 6. 
Hinsichtlich der Wahl des Schulfondsrechners (Art. 3 Abs. 2) wird auf die Ministerial- 
verfügung vom 3. Mai 1866 (Reg. Blatt S. 179 ff.) I. Ziff. 4 hingewiesen. Ange- 
hörigkeit zur Confession der Schule ist nicht gesetzliches Erforderniß für denselben. 
S. 7. 
Die gewählten Mitglieder werden in der Sitzung der Ortsschulbehörde von dem 
geistlichen Vorstande derselben eingeführt und auf die ihnen als Mitgliedern des Orts- 
schulraths obliegenden Pflichten hingewiesen. 
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Die Zahl der gewählten Mitglieder der Ortsschulbehörden für freiwillige Confessions- 
schulen (Art. 4) kommt der Zahl der geistlichen Mitglieder und Schullehrer gleich. Hin- 
sichtlich der Verpflichtung derselben findet §. 7 entsprechende Anwendung. 
Das Ortsstatut wird im Falle des Art. 4 Abs. 3 von der kirchlichen Gemeinde- 
vertretung beschlossen. 
g beschloss 8.9. 
Das Ortsstatut, welches nach Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3 und 4 zu vereinbaren 
ist, ist der Bezirksschulbehörde (dem gemeinschaftlichen Oberamt für Schulsachen) und von 
dieser mit begutachtender Aeußerung der Oberschulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 
S. 10. 
Das Dienstalter der gewählten Mitglieder (Art. 6 Abs. 6) bestimmt sich nach dem 
erstmaligen Eintritt derselben in die Ortsschulbehörde. Gleichzeitig Eingetretene stimmen 
unter sich nach dem Lebensalter ab. 
S. 11. 
Die an die Ortsschulbehörde gerichteten Schriftstücke nimmt der mitvorsitzende Orts- 
schulaufseher entgegen und theilt dieselben, wenn irgend thunlich, dem mitvorsitzenden 
Ortsvorsteher sofort mit. Die Erledigung derselben erfolgt, sofern sie nicht einen vor- 
gängigen Beschluß des Kollegiums erfordert, durch den Ortsschulaufseher im Einvernehmen 
mit dem Ortsvorsteher. Besteht Meinungsverschiedenheit zwischen beiden, so hat das 
Kollegium zu entscheiden. 
Die Anberaumung der Sitzungen und die Einladung zu denselben geschieht durch 
die beiden Vorsitzenden gemeinsam. 
Den Vortrag in der Sitzung hat, in Ermanglung einer anderweitigen Verständigung 
mit dem Ortsvorsteher im einzelnen Falle, der Ortsschulaufseher zu übernehmen. Der-
	        
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