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Zum ersten Kapitel des Gesetzes.
Von der Verwaltung der Gemeinden.
1. Abschnitt. Von der Bestellung des Ortsvorstehers.
Zu Art. 1.
S. 1.
Für die Bestätigung des Ortsvorstehers ist die in Tarifnummer 18 Ziffer 2 des
Sportelgesetzes bestimmte Sportel anzusetzen.
Wenn nicht besondere Gründe für eine anderweite Bemessung der Sportel vor-
liegen, ist dieselbe auf den Betrag festzusetzen, welcher nach Tarifnummer 18 Ziffer 1
des Sportelgesetzes bisher für die Ernennung des Ortsvorstehers anzusetzen war.
Zu Art. 4.
S. 2.
Mit der Führung des Protokolls bei den Ortsvorsteherswahlen ist in der Regel der
Verwaltungsaktuar der Gemeinde, falls ein solcher aufgestellt ist, zu beauftragen.
Der bestellte Protokollführer ist vor Beginn der Wahlhandlung durch Handschlag
an Eidesstatt auf gewissenhafte Protokollführung zu verpflichten, wenn er nicht zuvor
schon einen diese Verpflichtung in sich schließenden Diensteid abgelegt hat.
§. 3.
Auf die Wahl des Ortsvorstehers finden die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juli
1849, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung (Reg.=
Blatt S. 277),
in Art. 9 Abs. 3 und 4 über die öffentliche Bekanntmachung des Wahltermins, die
Abfassung und Auflegung der Wählerliste und die Erhebung von Einsprachen gegen solche,
in Art. 10 Abs. 2—4 über die Form der Abstimmung, die Stimmenzählung, die
Versiegelung der Wahlurne bei Unterbrechung des Wahlverfahrens, die Aufnahme
und Unterzeichnung des Wahlprotokolls,
in Art. 11 Abs. 1 über die Fortsetzung der Wahl für den Fall, daß nicht mehr als
die Hälfte der Wahlberechtigten abgestimmt haben,
in Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 u. 4 über die Erhebung von Beschwerden gegen
die Giltigkeit der Wahl
entsprechende Anwendung.
Die in §. 117 Abs. 3 des Verwaltungs-Edikts vorgeschriebene Belehrung der ver-