Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

300

Nach  dem  von  Uns  genehmigten  allgemeinen  Plan  sollen  die  Lokomotivremisen  in
der  Gabelung  der  Bahnstrecken  Stuttgart-Ludwigsburg  und  Stuttgart-Böblingen  auf
Stuttgarter  Markung  in  dem  Gewand  „obere  Pragäcker“  und  auf  Cannstatter  Markung
  in  den  Gewanden  „unter  den  Eckartshalden“  und  „Eckartshalden“  erstellt  und  mit
einer  besonderen  Zufahrtslinie  versehen  werden,  welche  bei  Kilometer  1  4  100  der  Bahnstrecke
  Stuttgart-Ludwigsburg  beginnend  sich  rechts  derselben  ein  Kilometer  lang  hinzieht.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  17.  Dezember  1891.

Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.  Niecke.

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  des  Gebändebrandschadens  für  das  Jahr  1692.  Vom  8.  Dezember  1891.

Nach  Maßgabe  des  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt  (Reg.  Blatt
S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige  Abänderungen
  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
  (Reg.  Blatt  S.  163),  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungskasse
  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen
Brandschäden  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1892  in  der  Weise  bestimmt,  daß  bei
den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die  Berechnung
des  Beitrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen  bildet  (K.  Verordnung  vom  14.  März
1853  F.  12c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag

meun  Pfennig
zu  betragen  hat.