Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  513

§  319  (307).

(1)  Wird  bei  einem  Rinde,  das  sich  auf  dem  Transport  oder  auf  einem  Markte  befindet,
  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  festgestellt  oder  als  in  hohem  Grade  wahrscheinlich
ermittelt,  so  ist  die  Weiterbeförderung  zu  verbieten  und  die  Absonderung  des  Tieres  anzuordnen,
  sofern  der  Besitzer  nicht  vorzieht,  es  sofort  schlachten  zu  lassen.

(2)  Auf  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  kann  nach  Aufnahme  des  Tatbestandes
  und,  sofern  es  zur  Vermeidung  von  Verwechslungen  erforderlich  ist,  nach  Kennzeichnung
  des  Rindes  (§  318)  dessen  Weiterbeförderung  an  einen  anderen  Ort  zum
Zwecke  der  Schlachtung  oder  Absonderung  gestattet  werden.  Wird  die  Erlaubnis  zur
Uberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  erteilt,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —
für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts
  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  des  Tieres  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.

Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  des  Tieres  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den
Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

320  (308).

(1)  Die  Schlachtung  oder  das  Verenden  eines  der  Absonderung  unterworfenen  Rindes
hat  der  Besitzer  der  Ortspolizeibehörde  sofort  anzuzeigen.  Diese  hat  die  Anzeige  so  schnell
als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde  weiterzugeben.
  Im  Falle  der  Schlachtung  hat  die  Fleischbeschau  durch  einen  Tierarzt  zu  geschehen,
der  den  Befund  der  Distriktspolizeibehörde  alsbald  mitzuteilen  hat.

(2)  Wird  die  Schlachtung  in  einem  anderen  Polizeibezirk  als  dem  des  bisherigen
Standorts  des  Rindes  vorgenommen,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische
Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts  von  dem  bevorstehenden
  Eintreffen  des  Tieres  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen
  des  Tieres  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen
anzustellen.

§  321  (309).

Wenn  der  Besitzer  eines  Rindes  die  polizeilich  angeordneten  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen

  übertritt,  so  kann  die  sofortige  Tötung  des  Tieres  angeordnet  werden.

§  322  (310).

Die  wegen  hoher  Wahrscheinlichkeit  des  Vorhandenseins  der  Tuberkulose  getroffenen
Anordnungen  sind  wieder  aufzuheben,  sofern  nach  amtstierärztlichem  Gutachten  die  Krankheitserscheinungen,
  die  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  in  hohem  Grade  wahrscheinlich
machten,  verschwunden  sind.  à