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An jedem Rezeptirplatz muß das beiliegende Verzeichniß zur unmittelbaren Benütz-
ung vorhanden sein.
S. 2.
Die Bestimmungen in §. 1 finden nicht Anwendung auf solche Zubereitungen, welche
nach den auf Grund des §. 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt 1883,
S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch außerhalb der Apotheken als Heil-
mittel feilgehalten und verkauft werden dürfen (vergl. §. 1 der Kaiserlichen Verordnung,
betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890 — Reichsgesetzblatt S. 9).
S. 3.
Eine wiederholte Abgabe von Arzneien, welche Chloralhydrat enthalten, sowie von
solchen zu Einspritzungen unter die Haut bestimmten Arzneien, welche Morphin, Cocaln
oder deren Salze enthalten, darf nur auf jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und
Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen.
S. 4.
Im Uebrigen ist die wiederholte Abgabe von Arzneien, welche Drogen oder Präpa-
rate der im F. 1 bezeichneten Art enthalten, ohne jedesmal erneutes ärztliches oder zahn-
ärztliches Rezept (§. 1) nicht gestattet, wenn
1) die Arzneien zum innerlichen Gebrauch, zu Angenwässern, Einathmungen, Ein-
spritzungen unter die Haut, Klystiren oder Suppositorien dienen sollen, und zugleich
2) der Gesammtgehalt der Arznei an einer im anliegenden Verzeichniß (§. 1)
aufgeführten Droge oder einem dort genannten Präparate die bei dem betreffenden
Mittel vermerkte Gewichtsmenge übersteigt.
§. 5.
Ist in den Fällen des §. 4 aus dem Rezepte die bestimmungsmäßige Einzelgabe er-
sichtlich, so ist die wiederholte Abgabe ohne erneutes Rezept auch dann zulässig, wenn der
Gehalt an den bezeichneten Drogen oder Präparaten für die Einzelgabe nicht mehr
als die Hälfte der in der Anlage (§. 1) vermerkten Gewichtsmengen beträgt.
Die Vorschrift im Absatz 1 findet nicht Anwendung auf Arzneien, welche Morphin,
dessen Salze oder andere Alkaloide des Opiums oder Salze solcher Alkaloide, Cocaln
oder dessen Salze, Aethylenpräparate, Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal oder Ure-
than enthalten.