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erstatten und jede weitere Arzneiabgabe auf Grund späterer Rezepte desselben Verfassers
und jede Repetition des erstverordneten insolange zu verweigern, als sie nicht dazu durch
den Oberamtsarzt ermächtigt werden.
§. 10.
Aerzte, Wundärzte I. Abtheilung, nach dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung
approbirte Zahnärzte und Thierärzte — letztere nur zum Gebrauch in der Thierheil-
kunde — dürfen einzelne geeignete Arzneimittel behufs der plötzlichen Hilfe bei gefähr-
lichen Zufällen oder sonst dringlichen Umständen in kleinen Mengen vorräthig halten
und bei Kranken verwenden oder an solche abgeben.
Derartige Notharzneimittel sind von denselben, und zwar, soweit sie von Aerzten,
Wundärzten I. Abtheilung und nach dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung appro-
birten Zahnärzten in Mischungen verwendet werden (z. B. Morphium, Cocain, Tartarus
Slibiatus in Pulvern, Täfelchen u. s. w.), in dispensirter Form, auf besondere schriftliche
Bestellung aus der nächstgelegenen inländischen Apotheke zu beziehen.
§F. 11.
Wundärzte II. Abtheilung dürfen, wenn sie nicht am Sitze eines Arztes oder einer
Apotheke wohnen, unter den nachbezeichneten Bedingungen Acidum boricum in Lösungen,
Acidum carbolicum in 5% ger Lösung, Aether aceticus, Chloroformium, Extractum IIy-
drastis fluidum, Liquor Aluminü acetici, Liquor Ferri sesquichlorati, Liquor Plumbi sub-
Dacetici, Mixtura sulfurica acida, Tinctura Opii benzoica, Tinctura Opüsimplex, Tinctura
Secalis cornuti, Vinum Ipecacuanhac und Vinum stibiatum zur Verwendung bei Noth-
fällen in kleinen Mengen vorräthig halten und gegen Bezahlung an Kranke abgeben,
Chloroformium und Tinctura Opü simplex aber nur in ganz dringlichen Fällen.
Denjenigen zu Haltung von Notharzneimitteln nach Vorstehendem überhaupt berech-
tigten Wundärzten II. Abtheilung, welche bei Behandlung von Kranken sich homöopathi-
scher Arzneimittel bedienen, ist es gestattet, an Stelle der oben bezeichneten Arzneistoffe
Akonit, Belladonna, Bryonia, Ipecacuanha, Nux vomica und Veratrum album in Ver-
dünnungen und Verreibungen, welche über die dritte Dezimalverdünnung hinausgehen,
sowie zu äußerlichen Zwecken Liquor lerri sesquichlorati und Acidum carbolicum in 5%
Lösung vorräthig zu halten und an Kranke abzugeben.
Der Oberamtsarzt hat sowohl bei der erstmaligen, als auch bei jeder folgenden An-
weisung zum Bezug der vorgenannten Arzneimittel zu bestimmen, in welchen Mengen die