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einzelnen Präparate vorräthig gehalten werden dürfen und den Vorstand der dem Wund-
arzte resp. Zahnarzte zunächst gelegenen inländischen Apotheke bezw. anerkannten homöo-
pathischen Apotheke oder homöopathischen Dispensatoriums zur Abgabe schriftlich zu er-
mächtigen.
Den Inhabern anderer als der ausdrücklich ermächtigten Apotheken ist jede derartige
Abgabe von Arzneimitteln verboten.
8. 12.
Bezüglich der Rezepte derjenigen Zahnärzte, welche vor dem Geltungsbeginn der Ge-
werbeordnung ermächtigt worden sind, bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen, wonach
die Abgabe der in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Arzneimittel auf Rezepte
dieser Zahnärzte in soweit statthaft ist, als das Arzneimittel in Ausübung der Zahn-
heilkunde verordnet wird. Letzteres muß auf dem Rezept durch den ausdrücklichen Bei-
satz „Zahnärztliche Verordnung“ bestätigt sein.
Außerdem dürfen die genannten Zahnärzte zum Zweck der Ausübung der Zahnheil-
kunde einzelne Arzneimittel behufs der plötzlichen Hilfe bei gefährlichen Zufällen oder
sonst dringlichen Umständen in kleinen Mengen vorräthig halten und bei Kranken ver-
wenden oder an solche abgeben.
Die §§. 1—5 und §. 10 Abs. 2 dieser Verfügung finden auch hier entsprechende
Anwendung.
§. 13.
Wundärzte III. Abtheilung und Hebammen dürfen bei der Behandlung von Kranken
auch in Nothfällen die in dem Verzeichniß aufgeführten Arzneimittel weder verordnen
noch verwenden.
Die Vorschriften der Dienstanweisung für die Hebammen werden hiedurch nicht
berührt.
S. 14.
Die Vorschriften über den gewerblichen Verkehr mit Giftwaaren werden durch die
Bestimmungen in den §§. 1 bis 7 nicht berührt.
S. 15.
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch verord-
neten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer Grund-