Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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farbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in sechs- 
eckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und die übrigen 
mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abgegeben werden. 
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, sind 
in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben. Bezüglich der Bezeichnung der Standgefässe 
in den Apotheken wird auf die schon durch §. 11 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 
1. Juli 1885 (Reg. Blatt S. 305) gegebenen Vorschriften Bezug genommen. 
S. 16. 
Den Medizinalpersonen, welche sich einer Zuwiderhandlung gegen die in den S§. 10, 
11 und 12 Abs. 2 ertheilten Vorschriften schuldig machen, können, abgesehen von der 
verwirkten Strafe, die bezüglichen Befugnisse durch die Kreisregierung entzogen werden. 
S. 17. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verordnung und Ab- 
gabe von Arzneimitteln und chemischen Präparaten zu Heilzwecken vom 30. Dezember 1875, 
Reg. Blatt 1876, S. 13, übrigens mit Ausnahme des §. 8 dieser Verfügung, wird hiemit 
aufgehoben. Ebenso treten andere ältere Vorschriften, insoweit dieselben der gegenwär- 
tigen Verfügung entgegenstehen, außer Wirkung. 
S. 18. 
Diese Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft. 
Stuttgart, den 19. Dezember 1891. 
Schmid.
	        
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