Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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IV. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Staats- 
anzeiger von Württemberg bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Neun- 
werth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein 
Umtansch nicht mehr statt. Die württembergische Postverwaltung ist nicht verbunden, 
Postwerthzeichen baar einzulösen. 
V. Die Verwendung der aus gestempelten Postkarten und Postanweisungsformnlaren 
ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerth= 
zeichen (Freimarken, gestempelter Postkarten und Post isungsformulare) ist die Post- 
verwaltung nicht verpflichtet. 
Die vorstehende Abänderung tritt sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 28. März 1891. 
Mittnacht. 
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