Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

64 
8. 8. 
Amtslokale und Kanzleibedürfnisse der Standesbeamten. 
Die Amtslokale der Standesbeamten sind von den Gemeinden zu stellen und zu 
unterhalten. Den Gemeinden liegt es ob, diese Amtslokale mit dem erforderlichen Mo- 
biliar auszustatten, für Heizung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen, sowie die Kanzlei- 
bedürfnisse, zu welchen insbesondere das Dienstsiegel gehört, zu beschaffen. 
Die Register und die Formulare zu den Registerauszügen (Reichsgesetz §. 8) werden 
den Gemeinden durch das Ministerium des Innern kostenfrei geliefert. 
S. 9. 
Ort der Amtshandlungen. 
Die Standesbeamten haben ihre Amtsverrichtungen im Amtslokale vorzunehmen. 
Eine Ausnahme gilt für Eheschließungen: diese können, wenn eine erhebliche Ver- 
hinderung eines der Eheschließenden, vor dem Standesbeamten in dessen Amtslokal zu 
erscheinen, glaubhaft gemacht ist, auch außerhalb desselben an geeigneter Stelle vor- 
genommen werden. 
S. 10. 
Geschäftsstunden. 
Die Standesbeamten haben bestimmte Geschäftsstunden, während welcher sie an 
Wochentagen des Vor= und Nachmittags im Amtslokal anwesend sind, im Voraus fest- 
zusetzen. Auch für dringende Fälle an Sonntagen ist eine Geschäftsstunde im Voraus 
festzusetzen. Die Geschäftsstunden sind an dem Eingang zu dem Amtslokal bekannt 
zu geben. 
Zu §. 12 des Reichsgesetzes. 
Vorschriften in Nelreff der Zührung der Standesregister überhaupt. 
8. 11. 
Die Geburtsregister, Heirathsregister und Sterberegister sind unter Ver- 
wendung der Formularbogen A, B, C in drei getrennten, mit Umschlag versehenen Heften 
anzulegen und auf dem Umschlag durch Ueberschrift als Geburtshauptregister, Heiraths-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.