Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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hauptregister, Sterbehauptregister unter Beifügung der Benennung des betreffenden 
Standesamtsbezirks und des Jahrgangs zu bezeichnen. 
8. 12. 
In gleicher Weise (§. 11) sind die drei Nebenregister anzulegen. Für dieselben 
sind diejenigen Formularbogen zu verwenden, welche je am Schluß der Eintragungen 
den Beglaubigungsvermerk enthalten: 
„Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt 
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Der Standesbeamte 
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Den Nebenregistern ist auf dem Umschlage die Ueberschrift „Geburtsnebenregister“, 
„Heirathsnebenregister“, „Sterbenebenregister“ unter Beifügung der Benennung des 
Standesamtsbezirks und des Jahrgangs zu geben. 
8. 13. 
Wenn ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet wird, so ist für 
sämmtliche zu dem Bezirke gehörige Gemeinden nur ein Geburtsregister, ein Heiraths- 
register, ein Sterberegister im Haupt= und Nebenexemplar zu führen. 
8. 14. 
Die Eintragungen in den Hauptregistern sind von dem Standes- 
beamten eigenhändig zu schreiben. Zum Schreiben der Einträge in die Neben- 
register dürfen Gehilfen verwendet werden; es muß aber auch in diesem Falle der 
Beglaubigungsvermerk im Nebenregister von dem Standesbeamten eigenhändig unter- 
zeichnet werden. 
S. 15. 
Die Standesregister und die auf dieselben bezüglichen Sammelakten (§. 9 der 
Ausführungsverordnung des Bundesraths) sind von den sonstigen Akten der Gemeinde- 
registratur getrennt zu halten.
	        
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