Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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selben für die Gemeindekassen (8. 70 des Reichsgesetzes) dem Gemeindepfleger, in den aus 
mehreren Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirken dem Gemeindepfleger am Amtssitze 
des Standesbeamten, ob. Die erhobenen Gebühren sind dem Gemeindepfleger unter Vor- 
legung des Gebührenverzeichnisses (Ausführungsverordnung des Bundesraths §. 10 Nr. 4) 
von Woche zu Woche abzuliefern. 
Zweiter Abschnitt. 
Beurkundung der Geburten. 
Zu §§. 18—21 des Reichsgesetzes. 
Prüsung der Anzeigen. 
8. 29. 
Wird die Anzeige eines Geburtsfalles von einer der in 8. 18 Nr. 2.4 des Reichs- 
gesetzes bezeichneten Personen erstattet, so ist in der Eintragung zu bemerken, daß der 
Anzeigende bei der Niederkunft zugegen gewesen sei (Musterformular A2, A 3, C 4). 
F. 30. 
Wird die Anzeige nicht von dem Verpflichteten selbst (vergl. §. 18 Nr. 1—5 und 
S. 20 des Reichsgesetzes), sondern von einer andern, aus eigener Wissenschaft unterrichteten 
und hienach zur Anzeige berechtigten Person erstattet (vergl. §. 19 des Reichsgesetzes), 
so hat der Standesbeamte sich darüber, ob die anzeigende Person auch wirklich aus eigener 
Wissenschaft unterrichtet sei, zu vergewissern und am Schluß der betreffenden Eintragung 
zu vermerken, daß und wie die anzeigende Person aus eigener Wissenschaft unterrichtet 
sei (Musterformular A 3). 
Ueberzeugt sich hiernach der Standesbeamte von der Richtigkeit der Anzeige, so darf 
letztere nicht darum zurückgewiesen werden, weil sie nicht durch den zur Anzeige Ver- 
bflichteten erfolgt sei. 
S. 31. 
Zu den öffentlichen Anstalten im Sinne des §. 20 des Reichsgesetzes gehören nur 
die Anstalten des Staats und der öffentlichen Korporationen.
	        
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