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stets einer Vormundschaft, und es muß, wenn eine solche noch nicht bestellt oder der be-
stellte Vormund abgegangen ist, die Bestellung, beziehungsweise erneuerte Bestellung ab-
gewartet werden.
2) Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Reichsgesetz §. 29 Abs. 5) ist für
die nach württembergischem Recht bevormundeten Personen nicht erforderlich.
3) Der zweite Satz des §. 31 des Reichsgesetzes findet auf Württemberg keine An-
wendung. Uebrigens gehören hierher nur förmliche gerichtlich bestätigte Adoptions-
verträge.
Zu Ziffer 1..3 vergl. auch unten §. 60 Abs. 2.
4) Die Militärpersonen des Friedensstandes (Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874,
88. 38 A und 40, Reichsgesetzblatt S. 45 ff.) bedürfen zu ihrer Verheirathung der Ge-
nehmigung ihrer Vorgesetzten. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und
Freiwilligen bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Militärbehörde (Reichs-
Militärgesetz §. 60 Nr. 1; Wehrordnung Theil 1 §. 80 Ziff. 3, §. 85 Ziff. 4, 5, Reg.-
Blatt 1889 S. 5 ff.; Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 1. März 1887,
W. Militärverordnungsblatt S. ö1).
5) Personen, welche im württembergischen Staats= oder öffentlichen Schuldienst im
Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 durch den König oder durch
eine höhere Staats= oder Schulbehörde angestellt sind, oder welche, ohne eine Anstellung
im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes erlangt zu haben, im Staats= oder öffentlichen
Schuldienst gemäß Art. 118 des gedachten Gesetzes beschäftigt werden, bedürfen, falls sie
nicht zu den in der Ministerialverfügung vom 12. Juli 1880 (Reg. Blatt S. 183 ff.)
aufgeführten Beamten und Funktionären gehören, zur Eheschließung der Erlaubniß der
vorgesetzten Dienstbehörde.
Einer solchen Erlaubniß bedürfen ferner die ständigen und unständigen Geistlichen,
die von der Staatsbehörde angestellten oder bestätigten Lehrer an höheren Mädchenschulen
im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhält-
nisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen rc. (Reg. Blatt S. 294 ff.),
die ständigen und unständigen Lehrer an Volksschulen, sowie die Hofdiener.
6) Männliche Angehörige der rechtsrheinischen Provinzen des Königreichs Bayern
haben, wenn sie in Württemberg eine Ehe schließen wollen, ein von der Distriktsverwal-
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