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Zu §. 45 des Reichsgesetzes.
Ersordernisse für Anordnung des Ausgesots.
§. 41.
Dem Standesbeamten sind vor Anordnung des Aufgebots die durch den dritten
Abschnitt des Neichsgesetzes vorgeschriebenen und die in dem §. 37 der gegenwärtigen
Verfügung bezeichneten Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen.
Das persönliche Erscheinen der Verlobten zu diesem Behuf ist nicht unbedingt erfor-
derlich. Jedenfalls muß aber genügend nachgewiesen sein, daß der Antrag auf Anord-
nung des Aufgebots auch wirklich dem Willen der Verlobten entspricht.
S. 42.
Der Standesbeamte hat zu prüfen, wessen Einwilligung nach dem Gesetz erfor-
derlich ist, und sich, wenn es sich darum handelt, ob eine zur Zustimmung berechtigt
gewesene Person weggefallen sei, hierüber Nachweis liefern zu lassen.
Die zustimmende Erklärung, welche in den geeigneten Fällen (Reichsgesetz §. 32)
durch die richterliche Ergänzung der versagten Einwilligung ersetzt wird, kann schriftlich
in beglaubigter Form oder mündlich vor dem Standesbeamten erfolgen. Im ersteren
Fall ist die beigebrachte Urkunde, im letzteren das aufzunehmende Protokoll den Sammel-
akten beizulegen (vergl. §. 9 der Ausführungsverordnung des Bundesraths).
F. 43.
Da dem Standesbeamten vor der Anordnung des Aufgebots der Nachweis zu liefern
ist, daß beide Verlobte sich zur Zeit im ehelosen Stande befinden (Neichsgesetz §. 34),
so hat derselbe, falls ihm diese Thatsache nicht sonst genngsam bekannt ist, von Wittwern
oder Wittwen ein amtliches Zeugniß über den Tod des verstorbenen Ehegatten, von
geschiedenen Personen das mit dem Zengniß der Rechtskraft versehene gerichtliche Urtheil,
durch welches die Ehe für aufgelöst, ungiltig oder nichtig erklärt worden ist, überhaupt
sodann von solchen Verlobten, welche ihm ganz unbekannt sind, oder welche sich längere
Zeit im Auslande aufgehalten haben, oder über deren Ehelosigkeit er sonst nicht genügend
versichert ist, den Nachweis ihres ehelosen Standes, sei es durch ein amtliches Zeugniß
oder durch andere Beweismittel und, soweit die beigebrachten Beweismittel nicht hin-
reichend erscheinen, durch eidesstattliche Versicherung (Reichsgesetz §. 45 Abs. 4) zu verlangen.