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Art. 2.
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Finanz-
periode . angenommen istzz 49 750 4064
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich
für dieselbe Zeit mit Einrechnung der hienach bestimm-
ten Zuschläge (Art. 3) berechnen an
a) direkten Abgaben auf. 25 3357536 + — JF
b) indirekten Abgaben auf 55 481 740 4 — J
—d8S80
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von 856 255 4 24 J"
zusammen 131 445 937 4 64 J
Art. 3.
1) Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und Ge-
werben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer (Reg. Blatt S. 127), zu erheben.
Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen wird auf 3,5% des Steueranschlags
der Grundstücke und Gefälle,
die Steuer aus Gebäuden auf 3,5 %% der nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Juni
1887, betreffend die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude (Reg. Blatt
S. 145), zu berechnenden steuerbaren Rente der Gebäude und
die Steuer aus Gewerben auf 3,5%% des steuerbaren Betrags des Gewerbe-Ein-
kommens dem Jahre nach festgesetzt.
2) Die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4,4 % des steuerbaren Jahresertrags
bestimmt, welcher nach den seitherigen gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist.
3) Die Accise ist mit einem Zuschlag von 20% zu den durch die Etatsverabschie-
dung für 1867/68 und durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) be-
stimmten Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen zu erheben.