Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Zur  Verstärkung  dieses  Betriebs-  und  Vorrathskapitals  dürfen  in  der  Finanzperiode
1891/93  Schatzanweisungen  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  4000000  M
hinaus,  ausgegeben  werden.

Art.  5.

Die  Schatzanweisungen  werden  auf  die  Staatsschuldenzahlungskasse  lautend  von  der
ständischen  Schuldenverwaltungsbehörde  unter  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums
ausgefertigt.

Die  Ausgabe  derselben  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  bewirken,  dem  die
Bestimmung  des  Zinssatzes  und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  1.  Oktober  1893
nicht  überschreiten  darf,  überlassen  wird.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann  der  Betrag
der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen,
  ausgegeben  werden.

Art.  6.

Der  in  Art.  4  genannte  Maximalbetrag  der  auszugebenden  Schatzanweisungen  darf
je  nach  Bedarf  um  die  für  die  Verzinsung  derselben  erforderlichen  Beträge,  welche  ebenfalls
  durch  Schatzanweisungen  zu  bestreiten  sind,  überschritten  werden.

Die  zur  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen  Mittel  sind  der  Staatsschuldenzahlungskasse
  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften  zu  überweisen,  nöthigenfalls
durch  ein  Staatsanlehen  aufzubringen.

Art.  7.

Die  Schatzanweisungen  verjähren  binnen  5  Jahren,  von  dem  in  jeder  derselben  auszudrückenden
  Fälligkeitstermin  an  gerechnet,  ohne  daß  es  eines  öffentlichen  Aufrufs  bedarf.
Sie  gelten  als  gekündigte  Staatsschuldscheine  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879
(Reg.  Blatt  S.  221).

Die  Einschreibung  auf  den  Namen  der  Inhaber  findet  nicht  statt.

Art.  8.

Zum  Zwecke  der  Umwandlung  beziehungsweise  Kündigung  und  Rückzahlung  des
4  ½  prozentigen  Staatsanlehens  vom  Jahre  1879  im  Betrag  von  15000000  im  Wege

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außerordentlicher  Tilgung  wird  die  ständische  Schuldenverwaltungsbehörde  ermächtigt,