Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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KC.  44.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester
Einsicht  und  sind  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  für  ihre  Handlungen
  verhaftet.

Artikel  10.
Zu  §F.  42.
1)  Der  §.  42.  ist  als  F.  45.  zu  bezeichnen;
2)  das  Allegat  im  Alinea  2.  des  F.  42.  ist  in  §.  57./7  zu  ändern;
3)  im  Alinea  3.  des  F.  42.  sind:
a)  dreimal  die  Worte:  des  Aufsichtsrathes“

b)  die  Worte:  )3  Mitglieder  der  Direktion,
1  Stellvertreter“

3  Mitglieder  der  Direktion  und
1  Stellvertreter“,

„2  Mitglieder  der  Direktion  und
1  Stellvertreter“

zu  streichen;
4)  hinter  dem  drittletzten  Alinea,  also  hinter  den  Worten:
„festgesetzt  worden  ist“
ist  einzuschalten:

„Die  demgemäß  zum  Ausscheiden  designirten  Mitglieder  und  Stellvertreter
  verwalten  ihr  Amt  noch  bis  Ende  des  Monats,  in  welchem
durch  die  nächste  ordentliche  Generalversammlung  die  Neuwahlen
vollzogen  worden  sind.“

Artikel  11.
Die  §§.  43.  und  44.  werden  hierdurch  aufgehoben  und  treten  an  deren
Stelle  folgende  Bestimmungen.
.  46.
Austritt.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.  Ein  solcher  Austritt  ist
nothwendig,  wenn  die  im  F.  39.  erwähnten  Fälle  der  Wahlunfähigkeit  eintreten.


S.  47.