Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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und den Zustand der öffentlichen Verwaltung überhaupt einer genauen Untersuchung 
zu unterziehen. Hiebei hat er sein Augenmerk vornehmlich auf folgende Punkte zu richten: 
1) den Bestand der Gemeinde im allgemeinen, insbesondere die Erhaltung des per- 
sönlichen und dinglichen Gemeindeverbands, sowie in zusammengesetzten Gemein= 
den die Regelung des Verhältnisses der einzelnen Orte zur Gesammtgemeinde; 
2) die gesetzmäßige Bildung und Erneuerung der Gemeindekollegien und die ord- 
nungsmäßige Besetzung sämmtlicher Gemeindeämter mit Einschluß der Stellen 
der niederen Bediensteten; 
3) die Geschäftsführung der Gemeindekollegien und der Gemeindebeamten in for- 
meller und materieller Beziehung, soweit solche nicht schon aus anderem Anlaß, 
namentlich bei der Revision und Abhör der Gemeinde= und Stiftungsrechnungen, 
einer periodischen Prüfung unterzogen wird. 
Besondere Aufmerksamkeit ist hiebei der Thätigkeit der Gemeindebehörden in 
Handhabung der Strafrechtspflege, der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich- 
rechtlicher Ansprüche und der verschiedenen Zweige der Polizeiverwaltung, nament- 
lich der Sicherheits-, Gesundheits-, Bau-, Feuer-, Straßen-, Wasser-, Gewerbe-, 
Feld-, Jagd= und Fischereipolizei, der Sorge für Förderung von Landwirthschaft, 
Gewerbe und Verkehr, sowie für Beschaffung von Lebensmitteln, der Verwaltung 
der Armenpflege und der Mitwirkung bei der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- 
und Altersversicherung zu widmen; 
4) den Zustand der den Zwecken der öffentlichen Verwaltung dienenden Anstalten 
und Einrichtungen der Gemeinde; 
5) den ökonomischen, gesundheitlichen, intellektuellen und sittlichen Zustand der Ein- 
wohnerschaft, sowie zutreffendenfalls die Mittel zur Abhilfe und Besserung. 
8. 8. 
Zum Zweck dieser Untersuchung hat der Oberamtmann die Akten über die Ge- 
meinderaths= und Bürgerausschußwahlen, die Protokolle über die Verhandlungen des 
Gemeinderaths in Gemeinde-, Armen= und Stiftungsangelegenheiten, sowie das Schult- 
heißenamtsprotokoll einer eingehenderen Durchsicht zu unterwerfen. Ebenso sind die vom 
Ortsvorsteher erlassenen Strafverfügungen, die Dienstbücher der niederen Bediensteten 
und die besonderen Akten über die Amtsthätigkeit der Gemeindebehörden in den ver- 
schiedenen Zweigen der Polizeiverwaltung insoweit einzusehen, als nothwendig erscheint,
	        
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