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und den Zustand der öffentlichen Verwaltung überhaupt einer genauen Untersuchung
zu unterziehen. Hiebei hat er sein Augenmerk vornehmlich auf folgende Punkte zu richten:
1) den Bestand der Gemeinde im allgemeinen, insbesondere die Erhaltung des per-
sönlichen und dinglichen Gemeindeverbands, sowie in zusammengesetzten Gemein=
den die Regelung des Verhältnisses der einzelnen Orte zur Gesammtgemeinde;
2) die gesetzmäßige Bildung und Erneuerung der Gemeindekollegien und die ord-
nungsmäßige Besetzung sämmtlicher Gemeindeämter mit Einschluß der Stellen
der niederen Bediensteten;
3) die Geschäftsführung der Gemeindekollegien und der Gemeindebeamten in for-
meller und materieller Beziehung, soweit solche nicht schon aus anderem Anlaß,
namentlich bei der Revision und Abhör der Gemeinde= und Stiftungsrechnungen,
einer periodischen Prüfung unterzogen wird.
Besondere Aufmerksamkeit ist hiebei der Thätigkeit der Gemeindebehörden in
Handhabung der Strafrechtspflege, der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-
rechtlicher Ansprüche und der verschiedenen Zweige der Polizeiverwaltung, nament-
lich der Sicherheits-, Gesundheits-, Bau-, Feuer-, Straßen-, Wasser-, Gewerbe-,
Feld-, Jagd= und Fischereipolizei, der Sorge für Förderung von Landwirthschaft,
Gewerbe und Verkehr, sowie für Beschaffung von Lebensmitteln, der Verwaltung
der Armenpflege und der Mitwirkung bei der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts-
und Altersversicherung zu widmen;
4) den Zustand der den Zwecken der öffentlichen Verwaltung dienenden Anstalten
und Einrichtungen der Gemeinde;
5) den ökonomischen, gesundheitlichen, intellektuellen und sittlichen Zustand der Ein-
wohnerschaft, sowie zutreffendenfalls die Mittel zur Abhilfe und Besserung.
8. 8.
Zum Zweck dieser Untersuchung hat der Oberamtmann die Akten über die Ge-
meinderaths= und Bürgerausschußwahlen, die Protokolle über die Verhandlungen des
Gemeinderaths in Gemeinde-, Armen= und Stiftungsangelegenheiten, sowie das Schult-
heißenamtsprotokoll einer eingehenderen Durchsicht zu unterwerfen. Ebenso sind die vom
Ortsvorsteher erlassenen Strafverfügungen, die Dienstbücher der niederen Bediensteten
und die besonderen Akten über die Amtsthätigkeit der Gemeindebehörden in den ver-
schiedenen Zweigen der Polizeiverwaltung insoweit einzusehen, als nothwendig erscheint,