Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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um sich ein vollständiges und zutreffendes Urtheil über die Geschäftsführung der Gemeinde- 
behörden zu bilden. Die Durchsicht der Protokolle ist vor Beginn der Visitation am 
Amtssitz vorzunehmen, wenn dies wegen des größeren Umfangs derselben oder aus anderen 
Gründen nach den vorliegenden besonderen Umständen als zweckmäßig erscheint. Hiebei 
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die laufende Verwaltung der Gemeinde keine Stör- 
ung erleidet. 
8. 9. 
Der Zustand der Gemeinderegistratur ist an Ort und Stelle einer eingehenden 
Untersuchung zu unterziehen. Hiebei hat sich der visitirende Beamte insbesondere von 
dem vollständigen Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der öffentlichen Bücher, 
der Flurkarten einschließlich der Ergänzungskarten und der Meßurkunden, der Gemeinde- 
und Stiftungsrechnungen, sowie der vorgeschriebenen fortlaufenden Verzeichnisse zu ver- 
sichern. Die öffentlichen Bücher und die vorgeschriebenen Verzeichnisse sind zugleich in 
Absicht auf ihre geordnete Führung insoweit zu prüfen, als nicht die Aufsicht hierüber 
den Gerichten zukommt. 
Im übrigen ist zu prüfen, ob die in der Registratur befindlichen Akten gehörig 
auseinandergehalten und zweckmäßig aufbewahrt, die einzelnen Aktenstücke leicht zu finden, 
die Amtsprotokolle mit alphabetischen Registern versehen sind, und ob das vorgeschriebene 
Verzeichniß der wichtigeren, in der Registratur befindlichen Akten und Urkunden (Reper- 
torium) vorhanden und ordnungsmäßig fortgeführt ist. 
S. 10. 
In gleicher Weise hat der visitirende Beamte durch eingehende Besichtigung sämmt- 
licher den Zwecken der öffentlichen Verwaltung dienenden Austalten und Einrichtungen 
der Gemeinde an Ort und Stelle sich von deren Zustand zu überzeugen. Hierher 
gehören insbesondere: 
1) die den Zwecken der öffentlichen Verwaltung dienenden Gebände (Nathhäuser, 
Schulgebäude, Armenhäuser, Spitäler, Keltern u. s. f.), 
2) die Ortsgefängnisse und deren Einrichtung, 
3) die Ortsstraßen und die wichtigeren Nachbarschaftsstraßen, 
4) die Einrichtungen zum Zweck der Krankenpflege (Krankenhäuser, Krankenstuben 
und dergl.), . 
5) die Begräbnißplätze einschließlich etwa vorhandener Leichenhäuser,
	        
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