Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 41a. 
Der Lehrerkonvent wird von dem Vorstand oder seinem Stellvertreter nach eigenem 
Ermessen oder auf den Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder berufen; im 
letzteren Falle hat die Berufung desselben innerhalb 8 Tagen nach gestelltem Antrage 
zu erfolgen. 
S. 42. 
Zu einem giltigen Kollegialbeschlusse wird die Anwesenheit des Vorstandes (oder 
seines Stellvertreters) und wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Lehrerkonvents 
erfordert. 
Wenn ein Berathungsgegenstand deshalb nicht zur Erledigung kommt, weil die 
Mitglieder des Lehrerkonvents nicht in der erforderlichen Anzahl erschienen sind, so ist 
für denselben die demnächst berufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der 
Anwesenden zuständig. E 
Der Lehrerkonvent beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorstand (oder sein Stellvertreter), der 
außerdem keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme. 
S. 44. 
Der Lehrerkonvent hat 
A. in denjenigen Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Vorstands übersteigen, 
ohne jedoch der Behandlung der vorgesetzten Dienstbehörde zu unterliegen, selb- 
ständig zu entscheiden. 
Dahin gehören insbesondere 
Feststellung des halbjährlichen Vorlesungs-Verzeichnisses und Stundenplans 
auf Grund des genehmigten Lehrplans der Hochschule, 
Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf die 
Abhaltung von Vorträgen und Uebungen, oder auf die Wahl der Stunden für 
dieselben, oder die Benützung der Lehrsäle, 
Anschaffungen für die Bibliothek, 
Verfügung in Betreff größerer Exkursionen mit Studirenden im Inlande, 
Entscheidung über die Aufnahme von Studirenden sowie über die Zulassung 
von Hospitanten in zweifelhaften Fällen,
	        
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