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8. 41a.
Der Lehrerkonvent wird von dem Vorstand oder seinem Stellvertreter nach eigenem
Ermessen oder auf den Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder berufen; im
letzteren Falle hat die Berufung desselben innerhalb 8 Tagen nach gestelltem Antrage
zu erfolgen.
S. 42.
Zu einem giltigen Kollegialbeschlusse wird die Anwesenheit des Vorstandes (oder
seines Stellvertreters) und wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Lehrerkonvents
erfordert.
Wenn ein Berathungsgegenstand deshalb nicht zur Erledigung kommt, weil die
Mitglieder des Lehrerkonvents nicht in der erforderlichen Anzahl erschienen sind, so ist
für denselben die demnächst berufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden zuständig. E
Der Lehrerkonvent beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit.
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorstand (oder sein Stellvertreter), der
außerdem keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme.
S. 44.
Der Lehrerkonvent hat
A. in denjenigen Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Vorstands übersteigen,
ohne jedoch der Behandlung der vorgesetzten Dienstbehörde zu unterliegen, selb-
ständig zu entscheiden.
Dahin gehören insbesondere
Feststellung des halbjährlichen Vorlesungs-Verzeichnisses und Stundenplans
auf Grund des genehmigten Lehrplans der Hochschule,
Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf die
Abhaltung von Vorträgen und Uebungen, oder auf die Wahl der Stunden für
dieselben, oder die Benützung der Lehrsäle,
Anschaffungen für die Bibliothek,
Verfügung in Betreff größerer Exkursionen mit Studirenden im Inlande,
Entscheidung über die Aufnahme von Studirenden sowie über die Zulassung
von Hospitanten in zweifelhaften Fällen,