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K 10.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 4. Mai 1892.
Inhalt.
#onigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der K. Straßenbauverwaltung zur Erwerbung des für die
erbesserung der Staatsstraße von Weingarten nach Wolfegg erforderlichen Grundeigenthums im Wege der
Zwangsenteignung. Vom 22. April 1892. — Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der FFinanzen, betreffend die Abänderung der Aus-
führungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebietes
mit dem Auslande, vom 20. Juli 1879. Vom 23. April 1892. — Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Gebühren der Aichämter. Vom 16. April 1892. — Verfügung. des Ministeriums des Innern,
betreffend die Durchfuhr lebender Schafe aus Oesterreich-Ungarn. Vom 26. April 1892.
Königliche Verordnung,
betrefend die Ermächtigung der K. Straßenbanverwaltung zur Erwerbung des für die Verbesserung
der Staatsstraße von Weingarten nach Wolfegg erforderlichen Grundeigenthums im Wege der
zwangsenteignung. Vom 22. April 1892.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt
S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
Die K. Straßenbauverwaltung wird ermächtigt, diejenigen Grundstücke und Rechte
#an Grundstücken auf den Markungen Weingarten, Baienfurt und Schlier, Oberamts
Navensburg, im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche erforderlich sind, um