Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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3. die im 8. 1 Absatz 3 des Gesetzes und im 8. 24 dieser Bestimmungen bezeichneten Gegen- 
stände, und zwar Schiffsproviant und Vorräthe, wie Kohlen, Thran, Oelfarbe u. s. w., zum 
Gebrauch für Schiffe, beim Eingang von See in die Freibezirke stets, beim Ausgang nach 
See aus den Freibezirken aber nur dann, wenn sie inländischen Ursprungs sind und zur 
Verproviantirung oder Ausrüstung von inländischen Schiffen dienen; 
4. die aus den Freibezirken in das Zollinland eingehenden Fuhren von Latrinen-, Stall= oder 
Straßendünger, sowie von Kehricht; 
5. Waaren, welche in demselben Schiff auf der Reise von See nach einem anderen Bestim- 
mungshafen in die Freibezirke ein= und von dort wieder ausgehen. 
II. 
Die Anlagen zu 88. 2 und 7 der Ausführungsbestimmungen werden wie folgt gefaßt: 
Anlage 1. 
Nr. 3 a. Freihafengebiet Hamburg. 
b. Zollausschluß Helgoland. 
(Die Freibezirke Bremen und Brake gelten nicht als Zollausland, sondern 
sind als Freilager im Zollgebiet zu betrachten; die Freihäfen Geestemünde und 
Bremerhaven und der Zollausschluß Cuxhaven dürfen als Herkunfts= oder Be- 
stimmungsländer überhaupt nicht deklarirt werden.) 
Nr. 9. Großbritannien und Irland mit den britischen Kanal-Inseln und der Insel Man. 
Nr. 26. Deutsch-Ostafrika. 
5.Osa Anlage 2a. 
Spalte 2, letzte Mustereintragung. Vereinigte Staaten von Amerika. 
Erläuterung 1. Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Ver- 
sendung der Waare mit der Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet ursprünglich 
erfolgt ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, 
sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wurde, außer Betracht. 
In der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigen- 
handel die Waare herstammt, zu deklariren. Ist das Herkunftsland nicht zu ermitteln, 
so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. — Die Freibezirke von 
Bremen und Brake, sowie die Feihafengebiete von Bremerhaven und Geestemünde 
und der Zollausschluß Cuxhaven dürfen als Herkunftsländer überhaupt nicht ange- 
geben werden, das Freihafengebiet von Hamburg nur für die daselbst erzeugten 
oder bearbeiteten Waaren. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, 
Südamerika, Nordamerika, Westindien, Ostindien, sind unzulässig.
	        
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