Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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— in B. C. 
aumgehalts- ·- 
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D 
1) bis zu 100 .. ......... 25 10 15 
2) für jede Unterabtheilung 5 — 3 
3) bis zu 200 1. 40 20 30 
4) bis zu 4001 60 26 50 
5) für jede Unterabtheilung 10 — 5 
6) bis zu 600 1. 75 30 60 
7) bis zu 800 1. 90 35 75 
8) für jede Unterabtheilung 15 — 10 
9) für jede angefangene Stufe von 200 1 mehr 20 10 15 
10) für jede Unterabtheilung 20 — 10 
  
  
  
Das Aufbrennen oder Aufschlagen von Unterabtheilungen von vollen 100 ! ist in 
den Sätzen unter Ziffern 1, 3, 4, 6, 7, 9 inbegriffen. 
Außer den Gebühren in Spalte k ist zu berechnen: bei hölzernen Gefäßen für 
die Lieferung und das Einschlagen 
a) von gewöhnlichen Stiften aus Eisen oder Messing zur Begrenzung des Gesammt- 
inhalts und jeder Unterabtheilung 53 
b) von gedrehten Messingstisten. 1095 
wenn die Begrenzung durch 2 Stifte, die sich diametral gegenüberstehen, gebildet wird, 
für jeden weiteren gewöhnlichen Stift 13 
für jeden weiteren gedrehten Messingstifft 5 J.
	        
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