Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Das Einlöthen der Stifte zur Begrenzung des Sollinhalts und der Unterabtheilungen 
von metallenen Gefäßen ist Sache der Betheiligten. 
3) Die Gebühren in Spalte B der Tabelle sind für Arbeiten an der Amtsstelle zu 
den Gebühren in den Spalten à beziehungsweise C zuzuschlagen. Für Arbeiten außer- 
halb der Amtsstelle sind neben den Gebühren der Spalte A beziehungsweise C die in 
der Aichgebührentaxe, Allgemeine Bestimmungen, Ziff. 4 vorgeschriebenen Diäten-, Reise- 
und Transportkosten zu berechnen, dagegen kommen die Gebühren in Spalte B in diesem 
Falle nicht zum Ansatz, sofern für Arbeitshilfe und Material seitens des die Arbeit 
Nachsuchenden gesorgt ist. 
Stuttgart, den 16. April 1892. 
Schmid. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Durchfuhr lebender Schafe ans Gesterreich-Ungarn. 
Vom 26. April 1892. 
In Gemäßheit des Bundesrathsbeschlusses vom 31. v. Mts. wird hiemit das durch 
Ministerialverfügung vom 28. Februar 1885 (Reg. Blatt S. 36) erlassene Verbot der 
Durchfuhr lebender Schafe aus Oesterreich-Ungarn insoweit aufgehoben, als die Durchfuhr 
ohne weiteren Aufenthalt mittelst der Eisenbahn stattfindet. 
Stuttgart, den 26. April 1892. 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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