Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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S. 5. 
Die Befugnisse und Verpflichtungen der Bezirks= und Ortspolizeibehörden bezüglich 
der Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen des Titels VII der Gewerbeordnung 
werden durch die Zuständigkeiten der Gewerbeinspektoren nicht berührt. 
Die Gewerbe-Inspektionsbeamten sind innerhalb ihres Wirkungskreises berechtigt und 
verpflichtet, die Orts= und Bezirkspolizeibehörden auf etwaige Mängel in den bestehenden 
Zuständen oder getroffenen Anordnungen aufmerksam zu machen und, wenn dieselben 
nicht abgestellt werden, die vorgesetzte Polizeibehörde anzurufen. 
Die Bezirks= und Ortspolizeibehörden haben die Gewerbe-Inspektionsbeamten bei 
ihrer Amtsthätigkeit zu unterstützen, ihnen von Thatsachen, welche zu einem Einschreiten 
derselben Anlaß geben, sowie von dem Ausgang eines auf deren Ersuchen eingeleiteten 
Verfahrens Kenntniß zu geben und auf Anfragen Auskunft zu ertheilen. Von denjenigen 
Akten und Verzeichnissen, welche sich auf Gegenstände des Wirkungskreises der Gewerbe- 
inspektion beziehen, haben die Polizeibehörden den Beamten der Gewerbeinspektion auf 
Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. 
Die Ortspolizeibehörden haben auf Ersuchen der Gewerbe-Inspektionsbeamten den- 
selben bei der Vornahme von Revisionen gewerblicher Anlagen Beihilfe zu leisten, außer- 
ordentliche Revisionen einzelner gewerblicher Anlagen, sowie Nachrevisionen vorzunehmen 
und über das Ergebniß Mittheilung zu machen. 
ßz. 6. 
Polizeiliche Verfügungen, welche erforderlichenfalls mittels administrativen Zwangs 
oder Strafen zum Vollzug zu bringen sind, haben die Gewerbe-Inspektionsbeamten nicht 
zu erlassen. Wenn sie die Abstellung von Gesetzwidrigkeiten und Uebelständen nicht durch 
gütliche Vorstellungen und geeignete Rathschläge herbeizuführen vermögen, so haben sie die 
entsprechenden Anträge an die zuständigen Pelizeibehörden zu stellen. 
Die Königliche Verordnung vom 2. Si 1879, betreffend den Dienst der Fabrik- 
inspektoren (Reg. Blatt S. 413), tritt außer Kraft. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Marienwahl, den 16. Mai 1892. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke.
	        
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