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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend Zuständigkeiten der Gewerbepolizeibehörden. Vom 10. Mai 1892.
Auf Grund des §. 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird hiemit Nachstehendes verfügt:
Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörde, welche in den
Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 11. März 1892, betreffend die Beschäftigung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten (Reichsgesetzblatt S. 317),
— vom 24. März 1892, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien (Reichsgesetzblatt S. 334), — und
vom 29. April 1892, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Walz= und Hammerwerken (Reichsgesetzblatt S. 602), vorgesehen sind,
kommen den Oberämtern zr.
Die in der ebengenannten Bekanntmachung vom 24. März 1892 vorgesehene Zu-
ständigkeit der Landes-Zentralbehörde kommt dem Ministerium des
Innern zu.
Stuttgart, den 10. Mai 1892.
Schmid.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Vom 19. Mai 1892.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (Reichsgesetzblatt S. 477), wird hiemit Nachstehendes verfügt:
« Einziger Paragraph.
Zur Auflösung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den Fällen des 8. 62
des Reichsgesetzes sind die Kreisregierungen zuständig. Gegen deren Verfügung ist Be—
schwerde an das Ministerium des Innern und gegen dessen Bescheid Rechtsbeschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 13 und 59 fg. des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) zulässig.
Stuttgart, den 19. Mai 1892.
Schmid.