Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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. 2. 
Die Vorprüfung hat den Zweck, die den Fachstudien erforderlichen mathematischen 
und naturwissenschaftlichen Kenntnisse, sowie genügende Fertigkeit im Zeichnen nachzu- 
weisen, insoweit dieser Nachweis nicht bereits bei der Reifeprüfung geliefert worden ist. 
Durch die erste Staatsprüfung soll vorzugsweise die wissenschaftliche Ausbildung, 
durch die zweite die praktische Tüchtigkeit festgestellt werden. 
Voraussetzung für die Zulassung u -nnfan bildet: 
1) für die Abiturienten württembergischer Vorschulen der Nachweis der Erstehung 
der Reifeprüfung 
a) an einer zehnklassigen Realanstalt, oder 
b) an einem Realgymnasium, oder 
c) an einem humanistischen Gymnasium mit Ergänzungszeugniß im Englischen 
2) für die Abiturienten nichtwürttembergischer Vorschulen der Nachweis der Er- 
stehung der Reifeprüfung 
a) an einem Realgymnasium des Deutschen Reichs, oder 
b) an einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs mit Ergänzungs- 
zeugniß im Englischen, oder 
I) an einer den Schulen Ziff. 1 a und b, sowie Ziff. 2 a in Bezug auf das 
technische Studium gleichgestellten Lehranstalt des Deutschen Reichs. 
Inwieweit Reifezeugnisse nicht deutscher Schulen denjenigen der vorstehend genannten 
Lehranstalten gleichzustellen sind, wird von dem Ministerium des Kirchen= und Schul- 
wesens im Einvernehmen mit den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen entschieden. 
. 4. 
Es hat voranzugehen 
der Vorprüfung: 
1) für die Abiturienten der in 8. 3 Ziff. 1a und b, sowie Ziff. 2a und e ge— 
nannten Anstalten ein mindestens einjähriges, für die Abiturienten der in 8. 3 
Ziff. 1c und 2b bezeichneten Anstalten ein mindestens zweijähriges Studium 
an einer technischen Hochschule, 
2) außerdem für die Studierenden des Maschineningenieurfachs eine mindestens ein- 
jährige praktische Werkstattthätigkeit;
	        
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