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der ersten Staatsprüfung:
1) die Erstehung der Vorprüfung,
2) für die Abiturienten der in §. 3 Ziff. 1 a und b, sowie Ziff. 2 a und c ge-
nannten Anstalten ein im ganzen mindestens 3 ½-jähriges, für die Abiturienten
der in §. 3 Ziff. Ic und 2b bezeichneten Anstalten ein im ganzen wenigstens
4 ½-jähriges Studium auf technischen Hochschulen;
der zweiten Staatsprüfung:
1) die Erstehung der ersten Staatsprüfung,
2) eine mindestens dreijährige praktische Thätigkeit, in welche bei den Kandidaten
des Maschineningenieurfachs die für die Zulassung zur Vorprüfung nachgewiesene
Werkstattthätigkeit bis zu einem Jahr einzurechnen ist.
A. Porprüfung.
S. 5.
Abgesehen von den Voraussetzungen über die Zulassung zur Vorprüfung (§. 3)
und von den Bestimmungen über die Dauer des Studiums, bezw. der Werkstattthätig-
keit vor derselben (§. 4 Abs. 1) wird das Nähere über die Einrichtung der Vorprüfung
und über die dem Sporteltarif vom 16. Juni 1887, Nr. 57, Ziff. II (Reg.Blatt S. 218)
entsprechende Gebühr für dieselbe durch eine besondere Verfügung bestimmt.
B. Erste Staatsprüfung.
S. 6.
Die Meldung zur Prüfung ist vor dem 15. Januar des Prüfungsjahres bei dem
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
einzureichen, welches nach vorgängiger gutächtlicher Einvernehmung der Prüfungskommission
über die von dem Kandidaten vorgelegten Zeugnisse und Arbeiten in Gemeinschaft mit
den Ministerien des Innern und der Finanzen über die Zulassung zur Prüfung erkennt
und die zugelassenen Kandidaten zu derselben vorladet.
Der Meldung sind beizulegen?
seitens der Studierenden des Maschineningenieurfachs
das Zeugniß über die praktische Werkstattthätigkeit und das während derselben ge-
führte Arbeitsverzeichniß;