Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Den konstruktiven Darstellungen und Entwürfen sind die Berechnungen der wesent- 
lichen Größen auf Grundlage der Mechanik beizufügen. 
S. 7. 
Die Prüfung findet im Frühjahr statt. 
Dieselbe wird von einer Kommission vorgenommen, welche aus den betreffenden 
Lehrern der Technischen Hochschule und je einem technischen Beamten der betheiligten 
drei Ministerien (§. 6 Abs. 1) besteht. Der Vorsitz in derselben wechselt unter den Ver- 
tretern der letzteren. 
Von demjenigen Ministerium, dessen Vertreter den Vorsitz führt, werden der Se- 
kretär und die zur Aussicht bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten etwa erforder- 
lichen weiteren Personen beigegeben. 
Die Kommission bildet 3 Abtheilungen: 
Abtheilung I. für die Kandidaten des Hochbaufachs, 
(5 II. „ „ „ „ Bauingenieurfachs, 
„ HI. „ „ „ „ Maschineningenieurfachs. 
Bei Verhandlungen der einzelnen Abtheilungen, deren jede aus den Vertretern der 
betheiligten Ministerien und den betreffenden Lehrern der Hochschule besteht, führt immer 
je einer der ersteren den Vorsitz (Abtheilungsvorstand). Die hierauf bezüglichen Bestim- 
mungen trifft der Vorstand der Kommission, welcher gleichzeitig in einer der drei Ab- 
theilungen das Amt des Abtheilungsvorstandes wahrnimmt. 
Prüfungsgegenstände sind: * 5 
I. Für die Kandidaten des Hochbaufachs: 
1) Praktische Geometrie, 
2) Baumaterialienlehre, 
3) Hochbanukonstruktionen einschließlich statischer Berechnung derselben, 
4) Banugeschichte, 
5) Hochbaukunde einschließlich Heizung und Lüftung, 
6) Entwerfen von Gebänden, 
7) Grundzüge des Straßen-, Eisenbahn-, Brücken= und Wasserbauwesens, 
8) Maschinenkunde.
	        
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