Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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II. Für die Kandidaten des Banuingenieurfachs: 
1) Praktische Geometrie, 
2) Theorie der Ingenieurkonstruktionen, 
3) Baumaterialienlehre, 
4) Hochbaukonstruktionen einschließlich statischer Berechnung derselben, 
5) Brückenbau einschließlich der Berechnung der Brücken, Gründungen, 
6) Straßen-, Eisenbahn= und Wasserbau, 
7) Maschinenkunde, 
8) Baugeschichte. 
III. Für die Kandidaten des Maschineningenieurfachs: 
1) Praktische Geometrie, 
2) Elastizitätslehre, namentlich in Anwendung auf Maschinenelemente, 
3) Mechanische Technologie, 
4) Chemische Technologie, 
5) Bankonstruktionslehre einschließlich statischer Berechnung der Konstruktionen, so- 
wie Baumaterialienkunde, ç 
6) Grundzüge des Straßen-, Eisenbahn-, Brücken- und Wasserbauwesens, mit 
besonderer Berücksichtigung der Berechnung eiserner Brücken, 
7) Dampfkessel und die hierauf bezügliche Gesetzgebung, 
8) Kraftmaschinen, 
9) Arbeitsmaschinen, 
10) Eisenbahnmaschinenwesen, 
11) Allgemeine Elektrotechnik. 
S. 9. 
Die Prüfung isttheils schriftlich beziehungsweise graphisch theils mündlich (vergl. §. 21, 
lbs. 1). 
L S. 10. 
Die bei dieser Prüfung für befähigt erklärten Kandidaten erhalten die Bezeichnung 
„Regierungsbauführer" und während ihrer Verwendung im Staatsdienste den Titel 
„Königlicher Regierungsbauführer.“
	        
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