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verfahren. Von den wegen Erledigung der letzteren getroffenen Verfügungen sind die
Antragsteller zu verständigen.
S. 16.
Ueber den Vollzug der aus Anlaß der Visitation getroffenen Verfügungen hat sich
der Oberamtmann durch Einziehung eines Vollzugsberichts binnen angemessener Frist
zu vergewissern.
Auch hat er sich bei seiner nächsten Anwesenheit in der Gemeinde von der Befolgung
der ertheilten Weisungen Ueberzeugung zu verschaffen.
S. 17.
Die durch die Visitation verursachten Diäten und Reisekosten der Bezirksbeamten
sind besonders zu verzeichnen und diese Verzeichnisse vierteljährlich der vorgesetzten Kreis-
regierung zur Zahlungsanweisung auf die Staatskasse vorzulegen.
Die Diäten und Reisekosten der Protokollführer sind, wie bisher, von den betref-
fenden Gemeindekassen zu bestreiten und durch den Oberamtmann zur Zahlung anzu-
weisen.
S. 18.
In den Städten von mehr als 10 000 Einwohnern findet eine periodische Ge-
meindevisitation im Sinne des §. 1 in der Regel nicht statt. Dagegen sind in diesen
Gemeinden alle sechs Jahre in Verbindung mit der ärztlichen Visitation der Gemeinde
in Absicht auf Gesundheitspflege einige der in §.7 bezeichneten Zweige der Gemeinde-
verwaltung einer näheren Prüfung durch den Oberamtmann zu unterziehen.
Auf welche Zweige der Verwaltung jeweils die Untersuchung zu erstrecken ist, be-
stimmt die Kreisregierung auf den Antrag des Bezirksamts unter Berücksichtigung der
besonderen örtlichen Verhältnisse.
Auf die Vornahme der Untersuchung finden die Vorschriften der §§. 7—10 und
12—16 entsprechende Anwendung.
S. 19.
In der Stadt Stuttgart bleibt die Anordnung der Vornahme einer solchen Unter-
suchung (§. 18) und die Bestimmung der in dieselben einzubeziehenden Verwaltungs-
zweige dem Ministerium des Innern vorbehalten.
Stuttgart, den 19. Januar 1892.
Schmid.