Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Die Regierungsbauführer erlangen nach erfolgter Beeidigung (K. Verordnung vom 
20. Dezember 1873, betreffend die Prüfung und Bestellung öffentlicher Feldmesser und 
die Ausführung der Feldmesserarbeiten, §. 1, Reg. Blatt S. 441) die Befugniß zu Bau- 
messungen und unter der Voraussetzung, daß sie bei der Prüfung genügende Kenntnisse 
in der praktischen Geometrie nachgewiesen haben, zur Anfertigung von Lageplänen für 
Bau= und gewerbliche Betriebsanlagen, sowie von Höhenmessungen jeder Art und den 
hiezu gehörenden Plänen. 
Kandidaten des Bauingenieurfachs, denen diese Befugnisse ertheilt worden sind und 
welche die Berechtigung eines Feldmessers im Sinne der K. Verordnung vom 20. Dezember 
1873, Reg. Blatt S. 441 erlangen wollen, haben sich noch einer Ergänzungsprüfung zu 
unterziehen. 
C. Zweite Staatsprüfung. 
§. 11. 
Die Meldung zur Prüfung ist vor dem 1. März des dem Prüfungsjahre vorher- 
gehenden Jahres bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für 
die Verkehrsanstalten, einzureichen, welches nach vorgängiger gutächtlicher Einvernehmung 
der Prüfungskommission in Gemeinschaft mit den Ministerien des Innern und der 
Finanzen über die Zulassung zur Prüfung erkennt und die zugelassenen Kandidaten zu 
derselben vorladet. 
Der Meldung sind beizufügen: 
1) ein Lebenslauf des Kandidaten, 
2) die Ausweise 
a) über die Erstehung der ersten Staatsprüfung, 
b) über eine der betreffenden Fachrichtung entsprechende mindestens dreizährige 
praktische Thätigkeit (§. 4 und §. 21), sowie das während derselben geführte 
Arbeitsverzeichniß, 
I) über sittliche Führung, 
d) über die Militärpflichtigkeitsverhältnisse. 
8. 12. 
Die Prüfung findet in der Regel im Frühjahr statt. 
Für jede der drei Fachrichtungen wird eine besondere Prüfungskommission von sechs
	        
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