Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
bekreffend  die  an  der  Uechnischen  gochschule  in  Stuttgart  abzuhaltende  mathemakisch-naturwissenschaftliche
  vorprüfung  für  Kandidaten  des  hochbau-,  Bauingenieur-  und  Maschineningenieursachs.
Vom  10.  Mai  1892.

Unter  Beziehung  auf  §.  5  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892,
betreffend  die  Staatsprüfungen  im  Baufache,  (Reg.  Blatt  S.  149)  wird  hinsichtlich  der
mathematisch=  naturwissenschaftlichen  Vorprüfung  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und
der  Finanzen,  unter  Aufhebung  der  Verfügungen  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und
Schulwesens  vom  23.  Mai  1883  (Reg.  Blatt  S.  73)  und  vom  6.  Juli  1883  (Neg.  Blatt
S.  183),  hiemit  Nachfolgendes  verfügt.

8.  1.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  vor  dem  1.  Juli  des  Prüfungsjahres
bei  der  Direktion  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart,  welche  hierzu  Aufforderung
ergehen  läßt,  unter  Angabe  der  Fachrichtung  einzureichen.

Der  Meldung  sind  beizulegen:
seitens  der  Studierenden  des  Maschineniugenieurfachs:

Das  Zeugniß  über  die  mindestens  einjährige  praktische  Werkstattthätigkeit  (§.  4
der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892),  welche  sich  wenigstens  auf  die
Arbeiten  des  Schlossers,  Drehers,  Schmides  und  Formers  zu  erstrecken  hat,  und
die,  insofern  es  sich  um  eine  nur  zwölfmonatliche  Praxis  handelt,  in  der  Regel
eine  zusammenhängende,  nicht  unterbrochene  sein  soll,  sowie  das  während  derselben
von  dem  Kandidaten  geführte  und  vom  Vorstand  der  Werkstätte  als  zutreffend
beglaubigte  Arbeitsverzeichniß,  welches  eine  Übersicht  der  Thätigkeit  unter  Hervorhebung
  der  wichtigeren  Arbeiten  enthalten  muß.  Die  Prüfungskommission  (§.  2,
Abs.  2)  ist  berechtigt,  unmittelbar  von  sich  aus  festzustellen,  ob  der  zur  Prüfung  sich
Meldende  diejenigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitzt,  welche  durch  einjährige
praktische  Thätigkeit  in  einer  gut  eingerichteten  Maschinenwerkstätte  und  Gießerei  in
den  oben  bezeichneten  Richtungen  erworben  werden  können;