Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Bekauntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Aichung von Getreideprobern. Vom 19. Jannar 1892. 
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommis- 
sion vom 14. Mai 1891 (Reichsgesetzblatt 1891, Beilage zu Nr. 16) wird hiemit zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel durch 
Verfügung vom heutigen Tage zur Aichung von Apparaten zur Qualitätsbestimmung 
des Getreides (Getreideprobern) ermächtigt worden ist. 
Stuttgart, den 19. Jannar 1892. 
Schmid. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiestrahßenbauarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 21. Jannar 1892. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die 
Amtskörperschaft Tettnang gemäß §. 4 3. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 
11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. Februar 1892 ab die Un- 
fallversicherung der von ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene 
Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 21. Jannar 1892. 
*s*- Schmid. 
Verfügung des Kriegeministerinms, 
betreffend die Portofreiheit der Sendungen von Ruhegehältern 2c. der Militärpensionäre. 
Vom 5. Januar 1892. 
Bei Ausführung der Verfügung des Kriegsministeriums vom 15. November 1887 
(Reg. Blatt S. 459) sind in Bezug auf die Portofreiheit der Geldsendungen an Mili- 
tärpensionäre beziehungsweise bei der Uebersendung der Quittungen und Ouittungsbücher 
Zweifel entstanden. Zur Behebung derselben wird Folgendes erläuternd bemerkt: 
Nach Artikel 8 Ziffer 2 d beziehungsweise Ziffer 4 b des Regulativs über die Porto- 
freiheiten (bekannt gegeben unterm 26. Juni 1872 Beilage zum Staatsanzeiger vom 
30. Juni 1872 — Seite 1057 —) sind als Sendungen in Militärangelegenheiten, welche 
auf Portofreiheit Anspruch haben, unter anderen die Geldsendungen für Pensionen der 
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