Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Der Aunssichtsbeamte hat festzustellen, ob jeder Kandidat zu jeder Aufgabe eine 
Bearbeitung, beziehungsweise eine Fehlanzeige übergeben hat. 
Die abgegebenen Lösungen, beziehungsweise Fehlanzeigen sind von dem Aussichts- 
beamten nach vorgängiger Beurkundung der Zeit der Abgabe versiegelt dem betreffenden 
Referenten zuzustellen, welcher für die Uebermittlung an den Korreferenten sorgt. 
.. 13. 
Die mündlichen Prüfungen hält der Referent des betreffenden Faches in Anwesenheit 
des Kommissionsvorstandes, des Ministerialkommissärs und des Korreferenten ab. 
Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, der Prüfung anzuwohnen und nach Ab- 
schluß der vom Referenten vorgenommenen Prüfung innerhalb der für die Prüfung fest- 
gesetzten Zeit (vergl. §. 9 Abs. 3 b) weitere Fragen zu stellen. 
S. 14. 
Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen folgende Anhaltspunkte: 
1) Für jedes Prüfungsfach (§. 3), sowie für das Zeichnen (Beurtheilung der einge- 
reichten Zeichnungen) sind besondere Zeugnisse zu ertheilen. 
2) Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden Noten sind: 
unbrauchbar oder gar **½ erferigt. 
schwach. - 
mittelmäßig . 
mittelmäßig bis ziemlich vi 
ziemlich gut 
ziemlich gut bis gut 
gut . 
gut bis recht hut 
recht gut ..... 
ausgezeichnet..... 9. 
3) Die Note wird zunächst auf Grund der scriftlhen, beyihungaweise graphischen 
Arbeiten unter Berücksichtigung der eingereichten Zeichnungen ertheilt und dann 
nach dem Ergebniß der mündlichen Prüfung unter Umständen erhöht oder nied- 
riger gestellt. 
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