Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Verfügung der Kinisterien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsaustalten, 
des Innern und der Finanzen, 
betreftend die Vornahme der ersten Staatsprüfung im Hochbau--, Bauingenieur- und 
Maschineningenieursache. Vom 13. Juni 1892. 
Gemäß §. 21 der Königlichen Verordnung vom 13. April 1892, betreffend die 
Staatsprüfungen im Baufache (Neg.Blatt S. 149), werden in Beziehung auf die Art 
und Weise der Vornahme der ersten Staatsprüfung, sowie hinsichtlich der Feststellung 
des Prüfungsergebnisses, unter Aufhebung der Verfügungen vom 6. November 1883, 
betreffend die Vornahme der ersten Staatsprüfung im Maschinenfache (Reg. Blatt S. 341), 
und vom 29. September 1887, betreffend die Vornahme der ersten Staatsprüfung im 
Baufache (Reg. Blatt S. 413), folgende Vorschriften ertheilt. 
S. 1. 
Die Oberleitung der Prüfungsgeschäfte besorgt der Vorstand der Kommission, die 
Leitung der Geschäfte der einzelnen Abtheilungen liegt dem betreffenden Abtheilungs- 
vorstand ob. 
Ohne Entschuldigung bei dem betreffenden Vorstande darf kein Mitglied der Kom- 
mission eine Sitzung versäumen. ç 
Bei den Beschlußfassungen hat der Vorsitzende nur im Falle der Stimmengleichheit 
eine zählende Stimme. 
Findet derselbe bei einem gefaßten Beschluß einen erheblichen Anstand, so hat er, 
wenn es sich um einen Abtheilungsbeschluß handelt, einen Beschluß der Kommission 
herbeizuführen, und für den Fall, daß es einen Kommissionsbeschluß betrifft, die Ent- 
schließung der betheiligten Ministerien durch das Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, einzuholen. 
§. 2. 
Die Prüfung der Kandidaten in den einzelnen Gegenständen wird von den in die 
Kommission zu berufenden Lehrern der Technischen Hochschule vorgenommen. 
Den mündlichen Prüfungen haben neben den betreffenden Lehrern (jeweils minde- 
stens der Referent und Korreferent) auch die sämmtlichen Ministerialvertreter anzuwohnen. 
Außerdem ist der Abtheilungsvorstand verpflichtet, von den einzelnen schriftlichen und
	        
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