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graphischen Arbeiten der Kandidaten seiner Abtheilung Einsicht zu nehmen. Zu diesem
Zwecke sind ihm jene Arbeiten nach deren Prüfung durch Referenten und Korreferenten
zuzustellen.
§. 3.
Die Besorgung der Expeditionsgeschäfte, die Anfertigung der erforderlichen Ver-
zeichnisse und Uebersichten, sowie die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen
der Prüfungskommission, beziehungsweise der einzelnen Abtheilungen liegt dem Sekretär
ob. In Verhinderung des letzteren hat der Kommissions= beziehungsweise Abtheilungs-
vorstand für geeigneten Ersatz Sorge zu tragen.
Der Sekretär hat auch bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten die Aufsicht
zu führen. Nach Bedürfniß sind weitere Aufsichtsbeamte zu bestellen.
S. 4.
Jedes der betheiligten Ministerien bezeichnet alljährlich denjenigen seiner technischen
Beamten, welcher sich bei der Prüfung zu betheiligen hat. Es wird hiebei der Stetigkeit
wegen darauf Bedacht genommen werden, daß in der Regel ein und derselbe Beamte
drei Jahre der Kommission angehört derart, daß gewöhnlich jedes Jahr nur einer der
drei Ministerialvertreter ausscheidet.
Im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung des Kommissionsvorstandes vertritt
denselben derjenige der beiden der Kommission noch angehörigen technischen Beamten,
welcher dem Range nach, und bei gleichem Range dem Lebensalter nach vorgeht, solange
Kals nicht dasjenige Ministerium, dessen Vertreter das Amt des Vorstandes bekleidet,
eine andere Verfügung trifft.
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung eines Abtheilungsvorstandes wird
der Kommissionsvorstand das Erforderliche bestimmen.
S. 5.
Die aus den Lehrern der Technischen Hochschule zu wählenden Mitglieder der
Prüfungskommission werden auf den Vorschlag des Lehrerkonvents der Technischen Hoch-
schule von den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, des Innern und der Finanzen bezeichnet.
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, trifft jedes Jahr wegen Bestellung der Prüfungskommission die erforderliche
Einleitung so zeitig, daß dieselbe vom 15. Jannar an berufen werden kann.