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Militärs bis zum Major ausschließlich aufwärts, sowie die Invaliden= Unterstützungs-
gelder anzusehen.
An dieser Festsetzung ist durch die Eingangs gedachte Verfügung nichts geändert
worden.
Es sind daher in denjenigen Fällen, in welchen die Erhebung der Pensionen 2c.
durch die Invaliden und die Pensionäre bis zum Hauptmann (Rittmeister, Oberstabsarzt
2. Klasse, Subalternbeamten der Militärverwaltung) einschließlich aufwärts aus be-
sonderen Gründen nicht persönlich oder durch Bevollmächtigte am Sitze der in der Ver-
fügung vom 15. November 1887 bezeichneten Kassen erfolgen kann und in welchen des-
halb die Gebührnisse den Empfangsberechtigten durch jene Kassen mittelst der Post zu-
gesandt werden, die Sendungen unter der Bezeichnung „NMilitaria“ abzulassen und porto-
frei zu befördern. Auch für die Uebersendung der Ouittungen bezw. der Onittungs-
bücher dürfen weder den genannten Pensionären rc. noch den zahlenden Kassen Porto-
kosten erwachsen. Diese Sendungen haben daher ebenfalls unter der Bezeichnung
„NMilitariatt zu erfolgen und sind von den Geldempfängern mit einem amtlichen Siegel
oder Stempel verschließen zu lassen. Sofern letzteres nicht geschehen kann, würde eine
offene Zusendung genügen, welche den Postanstalten ermöglicht, sich von der Portofreiheit
des Inhalts zu überzeugen. Wenn in vereinzelten Fällen abweichend hievon verfahren
wird und daher die Sendungen als portopflichtige Sachen zu behandeln sind, würde die
Portofreiheit seitens der Kassenstellen nachträglich nach Maßgabe des Artikels 17 des
Regulativs über die Portofreiheiten darzuthun sein.
Wo nach Vorstehendem die Inanspruchnahme der Post erfolgt, haben die Geld-
sendungen unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden Verhältnisse entweder
— was die Regel bildet — unmittelbar an die Empfangsberechtigten oder durch Ver-
mittelung der Ortsbehörden zu geschehen. Die Gelder können durch Postanweisung
oder durch Baarsendung übermittelt werden.
Stuttgart, den 5. Januar 1892. —--
« Steinheil.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele).