Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 10. 
Die schriftlichen Arbeiten und Zeichnungen sind am Schlusse eines halben Tages 
beziehungsweise der für ihre Fertigung bestimmten längeren Frist von jedem Kandidaten 
mit seiner Namensunterschrift versehen dem Aufsichtsbeamten zu übergeben. 
Diejenigen Arbeiten, welche nach Ablauf der Lösungsfrist noch unvollendet sind, 
werden in diesem Zustand übergeben. 
Aenderungen nach der Abgabe an den Aufsichtsbeamten sind nicht zulässig. 
An Stelle gar nicht gefertigter Lösung ist eine Fehlanzeige zu übergeben. 
Der Aufsichtsbeamte hat festzustellen, ob jeder Kandidat zu jeder Aufgabe eine 
Bearbeitung, beziehungsweise eine Fehlanzeige übergeben hat. 
Die abgegebenen Lösungen beziehungsweise Fehlanzeigen sind von dem Aufsichts- 
beamten nach vorgängiger Beurkundung der Zeit der Abgabe versiegelt dem betreffenden 
Referenten zuzustellen, welcher für die Uebermittelung an den Korreferenten sorgt. 
§. 11. 
Vor erfolgter Abgabe seiner Arbeiten beziehungsweise Fehlanzeigen darf kein Kandidat 
den Prüfungsraum verlassen, oder mit irgend einem Dritten ohne Vermittlung des 
Aufsichtsbeamten in mündlichen oder schriftlichen Verkehr treten. 
Nur in dringenden Fällen kann der Austritt eines Kandidaten unter angemessmner 
Ueberwachung gestattet werden. * 
Das in §. 11 erwähnte Verbot und die nach Maßgabe des §. 18 der Königichen 
Verordnung bezüglich der erlaubten Hilfsmittel getroffene Bestimmung, sowic das Jerbot 
des unerlaubten Einverständnisses zwischen den Kandidaten ist denselben unmittel ar vor 
Beginn der schriftlichen Prüfung mittels Verlesung des auf die erste Staatsrüfung 
bezüglichen Theiles in §. 18 der Königlichen Verordnung durch den Aufsichtbeamten 
besonders einzuschärfen. 
g. 13. 
Wahrnehmungen von Uebertretungen der in den §§. 11 und 12 erwähn'n Verbote 
hat der Aufsichtsbeamte unter Wegnahme etwa vorgefundener Hilfsmittel umrweilt dem 
Abtheilungsvorstand, sowie dem Vorstande der Prüfungskommission anzuzesen, worauf 
sofort von der letzteren nach Befund der Umstände über die Ausschließung de betreffenden
	        
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