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binnen 8 Tagen, eine Sitzung der Prüfungskommission abzuhalten, in der die Referenten
über die Lösungen der schriftlichen und graphischen Aufgaben Vortrag zu erstatten haben,
und in welcher das Ergebniß der Prüfung in der Weise festzustellen ist, daß unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zunächst über die jedem einzelnen
Kandidaten für die verschiedenen Prüfungsfächer gebührenden Noten und hierauf nach
dem Gesammtergebniß dieser Noten über die Befähigungsstufe der Kandidaten mit
Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt wird.
S. 16.
Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen folgende Anhaltspunkte:
1) Für den in §. 13, Ziffer 1 der Königlichen Verordnung vom 13. April 1892
aufgeführten Entwurf und für die in §. 14 daselbst genannten Prüfungsgegen-
stände sind besondere Zeugnisse zu ertheilen.
2) Die Zeugnisse für die schriftlichen und graphischen Arbeiten haben die Referenten
und Korreferenten je nach ihrem Ermessen auf den betreffenden Lösungen oder
abgesondert in Kürze schriftlich zu begründen.
3) Bei den Fächern, in welchen schriftlich und mündlich geprüft worden ist, wird
die Note auf Grund der schriftlichen Arbeiten ertheilt und nach dem Ergebniß
der mündlichen Prüfung unter Umständen erhöht oder niedriger gestellt.
4) Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden Noten sind:
unbrauchbar oder gar niht geferigt 0
schwach 1
mittelmäßig 2
mittelmäßig bis ziemiich gut 3
ziemlich gut. . 4
ziemlich gut bis gut 5
gut . 6
gut bis recht gut 7
recht gut . .....8
ausgezeichnet 9.
5) Die Zahlen der letzten Spalte der Zusammenstellung in 8. 7 geben an, ob die
Note des betreffenden Gegenstandes ein= oder mehrfach zählt. Die Durchschnitts-
note wird mittels Theilung der Gesammtsumme durch. 28 erhalten.
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