Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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binnen 8 Tagen, eine Sitzung der Prüfungskommission abzuhalten, in der die Referenten 
über die Lösungen der schriftlichen und graphischen Aufgaben Vortrag zu erstatten haben, 
und in welcher das Ergebniß der Prüfung in der Weise festzustellen ist, daß unter 
Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zunächst über die jedem einzelnen 
Kandidaten für die verschiedenen Prüfungsfächer gebührenden Noten und hierauf nach 
dem Gesammtergebniß dieser Noten über die Befähigungsstufe der Kandidaten mit 
Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt wird. 
S. 16. 
Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen folgende Anhaltspunkte: 
1) Für den in §. 13, Ziffer 1 der Königlichen Verordnung vom 13. April 1892 
aufgeführten Entwurf und für die in §. 14 daselbst genannten Prüfungsgegen- 
stände sind besondere Zeugnisse zu ertheilen. 
2) Die Zeugnisse für die schriftlichen und graphischen Arbeiten haben die Referenten 
und Korreferenten je nach ihrem Ermessen auf den betreffenden Lösungen oder 
abgesondert in Kürze schriftlich zu begründen. 
3) Bei den Fächern, in welchen schriftlich und mündlich geprüft worden ist, wird 
die Note auf Grund der schriftlichen Arbeiten ertheilt und nach dem Ergebniß 
der mündlichen Prüfung unter Umständen erhöht oder niedriger gestellt. 
4) Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden Noten sind: 
unbrauchbar oder gar niht geferigt 0 
schwach 1 
mittelmäßig 2 
mittelmäßig bis ziemiich gut 3 
ziemlich gut. . 4 
ziemlich gut bis gut 5 
gut . 6 
gut bis recht gut 7 
recht gut . .....8 
ausgezeichnet 9. 
5) Die Zahlen der letzten Spalte der Zusammenstellung in 8. 7 geben an, ob die 
Note des betreffenden Gegenstandes ein= oder mehrfach zählt. Die Durchschnitts- 
note wird mittels Theilung der Gesammtsumme durch. 28 erhalten. 
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