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6) Um die Prüfung im Ganzen mit Erfolg bestanden zu haben, ist erforderlich, daß
die nach Vorschrift (Ziff. 5) ermittelte Durchschnittsnote mindestens 3,5 beträgt.
7) In dem Prüfungszeugniß wird die Befähigungsstufe bei einer Durchschnitts-
note von
3,5 bis 4,2 mit Klasse III b (zureichend),
4,3 „ 4,9 „ „ ll a (ziemlich gut)g.
5 „ 5,6 „ „ Ilb (ziemlich gut bis gut).
—.— „ Hlaj(gut),
6,4 „ 7 „ „ Ih (orecht gut),
7,1 und mehr „ „ I (ausgezeichnet)
bezeichnet.
Zu den Hauptzahlen hinzukommende Brüche werden hierbei auf eine Dezimal-
stelle in der Weise abgerundet, daß fünf Hundertel und weniger außer Berech-
nung bleiben, alles weitere aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird.
§. 17.
Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die Prüfungszeugnisse entsprechend
dem in der Beilage enthaltenen Vordruck auszufertigen und von dem Vorstande sowie
den Mitgliedern der betreffenden Prüfungskommission zu unterzeichnen, und zugleich die
von dem Sekretär an die etwa nicht für befähigt erklärten Kandidaten zu erlassenden
Benachrichtigungen zu entwerfen.
Sodann hat der Vorstand der Prüfungskommission die Prüfungszeugnisse und zu-
treffendenfalls diese Benachrichtigungen unter Anschluß sämmtlicher Akten dem Mini-
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen,
welches hierauf die Unterzeichnung der Prüfungszeugnisse durch die Chefs der Departe-
ments der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern
und der Finanzen nebst Beidrückung der Ministerialsiegel, die öffentliche Bekanntmachung
der Namen derjenigen, welche die Prüfung bestanden haben, durch die betheiligten Mini-
sterien, ferner die Ausfolgung der Prüfungszeugnisse, die Benachrichtigung der nicht für
befähigt erkannten Kandidaten und die Einweisung der gesetzlichen Prüfungssportel
einleitet.