Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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8. 18. 
Die Kosten der Prüfung werden von demjenigen Ministerinm bestritten, welches für 
die betreffende Prüfung den Vorstand und den Sekretär der Prüfungskommission bestellt hat. 
Der Vorstand der betreffenden Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prü— 
fung sowohl die Belohnungen der mit derselben bemühten Personen, als die übrigen 
Kosten besonders verzeichnen zu lassen und das Kostenverzeichniß nebst Beilagen dem 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vor- 
zulegen, welches wegen der Prüfung und Zahlungseinleitung im Benehmen mit den 
übrigen Ministerien das Erforderliche veranlaßt. 
Stuttgart, den 13. Juni 1892. 
Mittnacht. Schmid. Niecke.
	        
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