Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Sekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
bekreffend den Sezug von Juvaliden- und Altersrenten in ausländischen Grenzbezirken. 
Vom 4. Juni 1892. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 29. Mai 1891 (Reg. Blatt S. 137) 
wird nachstehend eine weitere in Nro. 20 des Centralblattes für das Deutsche Reich ent- 
haltene Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend den Bezug von Invaliden= und 
Altersrenten in ausländischen Grenzbezirken, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 4. Juni 1892. 
Schmid. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. April d. J. beschlossen, daß die Bestim- 
mung des §. 34 Ziffer 4 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 
22. Juni 1889 (Reichsgesetzblatt S. 97), der zufolge ein Anspruch auf Rente vorbehaltlich beson- 
derer Bestimmungen so lange ruht, als der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, neben den in 
der Bekanntmachung vom 16. Mai 1891 aufgeführten Grenzbezirken auch für die Kaiserlich 
Königlich österreichischen Bezirkshauptmannschaften Bischofteinitz, Tachau und Plan außer Kraft 
gesetzt werde. 
Berlin, den 5. Mai 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiestraßenbanarbeiter der Kommnnalverbände. 
« Vom 7. Juni 1892. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die 
Amtskörperschaft Balingen gemäß §. 4 Ziff. 3 des B fallversicherungsgesetzes 
vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der 
von ihr bei Regie-Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu 
übernehmen. 
Stuttgart, den 7. Juni 1892. 
Schmid.
	        
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